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Castor-Transporte: Innenministerium gibt grünes Licht für Freizeitausgleich

Foto: GdP
Foto: GdP

Im Februar dieses Jahres hatte die GdP nach einem 8-jährigen Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgesetzt, dass die Bereitschaftszeiten während der Castor-Transporte in den Jahren 2011 und 2012 1:1 als Arbeitszeit anerkannt werden. Jetzt hat das Innenministerium den Behörden mit einem Erlass vorgegeben, wie die Rechtsprechung umzusetzen ist.

Welche Zeiten sind maßgeblich?

Für alle Bereitschaftszeiten, die nach Antragstellung erfolgt sind, soll eine 1:1 Anrechnung als Arbeitszeit und damit ein nachträglicher Freizeitausgleich zugesprochen werden.
Voraussetzung für den Ausgleich ist also, dass in der Vergangenheit entsprechende Anträge eingereicht wurden. Die GdP hatte hierzu Musteranträge zur Verfügung gestellt. Eine nachträgliche Geltendmachung ist leider ausgeschlossen.

Hat das Urteil Auswirkungen auf aktuelle Einsätze?

Die nachträgliche Anrechnung findet ihre Grundlage darin, dass die AZVOPol NRW seinerzeit unklar formuliert war. Der Verordnungstext wurde aber im Jahre 2016 angepasst, sodass aktuelle Bereitschaftszeiten nicht vom Erlass betroffen sind.

Aber: Gerade vor dem anstehenden G7-Gipfel in Elmau und den damit verbundenen Einsatzstunden unserer Kolleginnen und Kollegen aus NRW wird die GdP weiter darauf drängen, dass das Land eine klare Abgrenzung zwischen Bereitschafts-, Arbeits- und Freizeit herstellt. Den besonderen Belastungen, die solche Einsätze mit sich bringen, müssen angemessene Erholungszeiträume gegenüberstehen

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