DSM-Grunderlass mit GdP-Handschrift
Der Verbindlichkeitszeitraum wird, wie von der AZVOPol gefordert, landesweit einheitlich festgelegt. Ob der Zeitraum (Freitag bis Donnerstag der Folgewoche) praktikabel ist, muss sich in der Praxis zeigen.
Bei kurzfristigen Änderungen innerhalb der Verbindlichkeit bleibt es bei klaren Regeln: Zusätzliche Dienste können grundsätzlich auszahlbare Mehrarbeit sein. Ebenso gibt es besondere Regelungen für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen mit vorherigem Nachtdienst, für den Entfall von vorgeplantem Dienst am Wochenende usw. Das waren wesentliche Forderungen der GdP. Das Problem der zu bürokratischen Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ergibt sich unmittelbar aus der AZVOPol. Das bleibt ein Kritikpunkt, der aber im Rahmen des Erlasses nicht gelöst werden kann. Trotzdem können mit dem Erlass vor Ort pragmatische und sachgerechte Lösungen getroffen werden.
Die Erlasse zur Regelung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung für Mehrarbeit bleiben in Kraft. (Erlass vom 22.05.2015 für Mehrarbeit vor 2015 und Erlass vom 27.07.2018 für Mehrarbeit seit 2015) – Verzicht bis Ende 2019) Für 2020 soll gegebenenfalls eine Folgeregelung kommen. Der Begleiterlass kündigt zudem die Einführung von Langzeitkonten in der Polizei konkret an.
Im Begleiterlass ist klar geregelt, dass für die Bereitschaftspolizei, die Spezialeinheiten und für Bereiche mit sog. atypischen Arbeitszeitmodellen (kein Schichtplan, aber auch kein Tagesdienst) besondere Regeln geschaffen werden. Auch das war eine klare Forderung der GdP.
Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Feuerwehr oder in Kommunalvertretungen. Auch hier soll es Regelungen geben, die eine Benachteiligung von Beschäftigten im Schichtdienst verhindern.
Bei kurzfristigen Änderungen innerhalb der Verbindlichkeit bleibt es bei klaren Regeln: Zusätzliche Dienste können grundsätzlich auszahlbare Mehrarbeit sein. Ebenso gibt es besondere Regelungen für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen mit vorherigem Nachtdienst, für den Entfall von vorgeplantem Dienst am Wochenende usw. Das waren wesentliche Forderungen der GdP. Das Problem der zu bürokratischen Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ergibt sich unmittelbar aus der AZVOPol. Das bleibt ein Kritikpunkt, der aber im Rahmen des Erlasses nicht gelöst werden kann. Trotzdem können mit dem Erlass vor Ort pragmatische und sachgerechte Lösungen getroffen werden.
Die Erlasse zur Regelung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung für Mehrarbeit bleiben in Kraft. (Erlass vom 22.05.2015 für Mehrarbeit vor 2015 und Erlass vom 27.07.2018 für Mehrarbeit seit 2015) – Verzicht bis Ende 2019) Für 2020 soll gegebenenfalls eine Folgeregelung kommen. Der Begleiterlass kündigt zudem die Einführung von Langzeitkonten in der Polizei konkret an.
Im Begleiterlass ist klar geregelt, dass für die Bereitschaftspolizei, die Spezialeinheiten und für Bereiche mit sog. atypischen Arbeitszeitmodellen (kein Schichtplan, aber auch kein Tagesdienst) besondere Regeln geschaffen werden. Auch das war eine klare Forderung der GdP.
Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Feuerwehr oder in Kommunalvertretungen. Auch hier soll es Regelungen geben, die eine Benachteiligung von Beschäftigten im Schichtdienst verhindern.