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Das OVG NRW hat den Anspruch auf eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gestärkt

Foto: Manfred Vollmer/GdP
Foto: Manfred Vollmer/GdP

Mit zwei Entscheidungen zu von der GdP geführten Musterverfahren hat das OVG am 25.10.2017 Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte bestätigt, die den Anspruch der klagenden Kolleginnen und Kollegen auf Zuerkennung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts bestätigt hatten. Allerdings führen die Urteile nicht automatisch dazu, dass alle, die auf einem höher bewerteten Dienstposten sitzen, auch tatsächlich mehr Geld erhalten. Das liegt daran, dass auch das OVG sagt, dass die vorliegenden Anträge ins Verhältnis zu den entsprechenden Stellen im Haushalt der Polizei gesetzt werden müssen. Wie das im Einzelnen funktionieren soll, muss das Innenministerium jetzt dringend klären.

Die GdP ruft Betroffene weiter dazu auf, Anträge zu stellen

Trotzdem macht es für Betroffene Sinn, einen Antrag zu stellen. Automatisch bekommt niemand eine Zulage nach §59 LBesG für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Die müssen Betroffene schriftlich bei der Dienststelle einfordern und Widerspruch gegen ihre Besoldungsmitteilung einlegen. Ein entsprechendes Formular gibt es von der GdP seit 2011. Damit können alle Betroffenen, die bereits einen Antrag gestellt haben, hoffen, dass sie bald auch tatsächlich von einer Zulage profitieren werden. Im Rahmen der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren können aber auch weiterhin neue Anträge gestellt werden. Den aktualisierten Musterantrag gibt es bei der GdP Kreisgruppe.

Wer sollte einen Antrag stellen?

Einen Antrag stellen kann:
· Wer die laufbahnrechtlichen Anforderungen für eine Beförderung tatsächlich erfüllt,
· und seit mindestens 12 Monaten nicht nur vertretungsweise einen Dienstposten bekleidet,
· der eine höhere Funktionsbewertung hat.

GdP Forderung: Weg mit dem Deckelungsbeschluss!


Die Entscheidung des OVG NRW rückt die Frage nach der Bedeutung der analytischen Funktionsbewertung in den Mittelpunkt. Aktuell verhindert der Deckelungsbeschluss, dass alle Führungskräfte ihrer Aufgabe entsprechend besoldet werden können: Die Zahl der Stellen richtet sich nicht nach der Funktionsbewertung, sondern wird im Haushalt willkürlich gedeckelt. Deshalb wird die GdP weiter Druck machen, dass der Deckelungsbeschluss für A12 und A13 Stellen endlich aufgehoben wird. Wie ein Dienstposten bewertet wird, muss sich nach der Funktionsbewertung richten. Daran muss sich auch der Haushalt ausrichten. Kurzfristig können Stellen durch die Verkürzung der 12-monatigen Wiederbesetzungssperre zur Verfügung gestellt werden.


Dokumente zum Download:
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