Der Kompromiss zu den Rüstzeiten hat Bestand
Erlass zur Umsetzung der Rüstzeiten gilt rückwirkend
Das Innenministerium hat kürzlich ebenfalls mit dem Erlass vom 20. Oktober 2017 „Rüstzeiten im Wachdienst“ seinen Teil der Abmachung - wenn auch verspätet - eingehalten. Ein Schaden entsteht den Betroffenen dadurch nicht, weil die Rüstzeiten rückwirkend zum 1. Juli 2017 gewährt werden. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, wird im Erlass in 12 knappen Punkten festgelegt. Für die GdP Vertreter im Hauptpersonalrat war eine klare und faire Definition der Berechtigten Voraussetzung für die Zustimmung.Revisionsverfahren vor dem BVerwG wird nicht fortgesetzt
Gegen das Urteil des OVG vom 3. November 2016 hatte das Land Anfang des Jahres eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Diese Beschwerde war auf die Zulassung der Revision gerichtet und war aus Fristgründen vor Abschluss der Verhandlungen mit den Gewerkschaften eingelegt worden. Mit seiner Entscheidung vom 24. Oktober hat das BVerwG der Beschwerde jetzt stattgegeben und die Revision zugelassen.In einem Telefonat vom 7. November mit dem Landesvorsitzenden Arnold Plickert hat die Leiterin der Abteilung Polizei im Innenministerium, Frau Dr. Lesmeister, zugesichert, dass das Land kein Interesse an der Fortsetzung dieses Verfahrens hat und dass es bei den aktuell gültigen Regelungen zur Rüstzeit in der AZVOPol bleibt.