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Der Kompromiss zu den Rüstzeiten hat Bestand

Foto: Jürgen Seidel/GdP
Foto: Jürgen Seidel/GdP

Im Rahmen der Verhandlungen zur Neufassung der AZVOPol hat die GdP durchgesetzt, dass überall dort, wo die unterbrechungsfreie Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit im Schichtdienst das erfordert, ab dem 1. Juli 2017 zwölf Minuten Rüstzeit pro Schicht gewährt werden. Im Gegenzug haben die Gewerkschaften zugesagt, dass sie die Durchsetzung von Ansprüchen für die Vergangenheit nicht mehr mit Rechtsschutz begleiten. Dieser Kompromiss war schmerzhaft, aber notwendig, weil weder wir, noch der Dienstherr sich vor dem Oberverwaltungsgericht NRW vollständig durchsetzen konnte (Urteil vom 3. November 2016). An diese Absprache haben wir uns auch gehalten.

Erlass zur Umsetzung der Rüstzeiten gilt rückwirkend

Das Innenministerium hat kürzlich ebenfalls mit dem Erlass vom 20. Oktober 2017 „Rüstzeiten im Wachdienst“ seinen Teil der Abmachung - wenn auch verspätet - eingehalten. Ein Schaden entsteht den Betroffenen dadurch nicht, weil die Rüstzeiten rückwirkend zum 1. Juli 2017 gewährt werden. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, wird im Erlass in 12 knappen Punkten festgelegt. Für die GdP Vertreter im Hauptpersonalrat war eine klare und faire Definition der Berechtigten Voraussetzung für die Zustimmung.

Revisionsverfahren vor dem BVerwG wird nicht fortgesetzt

Gegen das Urteil des OVG vom 3. November 2016 hatte das Land Anfang des Jahres eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Diese Beschwerde war auf die Zulassung der Revision gerichtet und war aus Fristgründen vor Abschluss der Verhandlungen mit den Gewerkschaften eingelegt worden. Mit seiner Entscheidung vom 24. Oktober hat das BVerwG der Beschwerde jetzt stattgegeben und die Revision zugelassen.

In einem Telefonat vom 7. November mit dem Landesvorsitzenden Arnold Plickert hat die Leiterin der Abteilung Polizei im Innenministerium, Frau Dr. Lesmeister, zugesichert, dass das Land kein Interesse an der Fortsetzung dieses Verfahrens hat und dass es bei den aktuell gültigen Regelungen zur Rüstzeit in der AZVOPol bleibt.
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