Deutlich höhere Zulagen für Spezialeinheiten in NRW
Zulagen sind seit 2006 Ländersache
Seit der Föderalismusreform 2006 ist die Beamtenbesoldung Ländersache. Zuletzt hat NRW die bis dahin bundeseinheitlich geltende Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) mit Wirkung vom 1.6.2013 in Landesrecht überführt, ohne aber inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Die deutlichen Verbesserungen, die für den Bund seit November 2013 gelten, haben deshalb auf Beamtinnen und Beamte in NRW keine Auswirkungen.
NRW zieht fast mit dem Bund gleich
Mit den jetzt vorgeschlagenen Anpassungen reagiert die Landesregierung und verdoppelt die Zulagen für SEK und MEK-Angehörige fast. Gleichzeitig bekommen Mitglieder der Technischen Einsatzgruppe, der Verhandlungsgruppe und der Führungsstelle SE erstmals eine Zulage in gleicher Höhe. Weitere für die Spezialkräfte der Polizei in NRW wichtige Zulagen hebt die Landesregierung ebenfalls bis auf Centbeträge wieder auf das Niveau des Bundes an. (Details in der Tabelle auf Seite 2)
Vorschlag der Landesregierung kommt noch dieses Jahr in den Landtag
Der Vorschlag der Landesregierung kommt noch in diesem Jahr in den Landtag. Wenn alles klappt, können die erhöhten Zulagenbeträge bereits ab dem 1.1.2017 ausgezahlt werden. Die GdP wird das Gesetzgebungsverfahren konstruktiv begleiten.
Was ist mit anderen Zulagen?
Die grundsätzliche Überarbeitung der EZulV NRW bleit weiter auf der Tagesordnung, so wie die GdP das bereits seit Beginn der Verhandlungen zur Dienstrechtsreform gefordert hat.
Handlungsbedarf besteht aus Sicht der GdP vor allem bei den Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und den Zulagen für Schichtdienst. Auch diese sind teilweise seit Jahren nicht mehr angepasst worden und werden modernen Schichtdienstgestaltungen nicht mehr gerecht.
Seit der Föderalismusreform 2006 ist die Beamtenbesoldung Ländersache. Zuletzt hat NRW die bis dahin bundeseinheitlich geltende Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) mit Wirkung vom 1.6.2013 in Landesrecht überführt, ohne aber inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Die deutlichen Verbesserungen, die für den Bund seit November 2013 gelten, haben deshalb auf Beamtinnen und Beamte in NRW keine Auswirkungen.
NRW zieht fast mit dem Bund gleich
Mit den jetzt vorgeschlagenen Anpassungen reagiert die Landesregierung und verdoppelt die Zulagen für SEK und MEK-Angehörige fast. Gleichzeitig bekommen Mitglieder der Technischen Einsatzgruppe, der Verhandlungsgruppe und der Führungsstelle SE erstmals eine Zulage in gleicher Höhe. Weitere für die Spezialkräfte der Polizei in NRW wichtige Zulagen hebt die Landesregierung ebenfalls bis auf Centbeträge wieder auf das Niveau des Bundes an. (Details in der Tabelle auf Seite 2)
Vorschlag der Landesregierung kommt noch dieses Jahr in den Landtag
Der Vorschlag der Landesregierung kommt noch in diesem Jahr in den Landtag. Wenn alles klappt, können die erhöhten Zulagenbeträge bereits ab dem 1.1.2017 ausgezahlt werden. Die GdP wird das Gesetzgebungsverfahren konstruktiv begleiten.
Was ist mit anderen Zulagen?
Die grundsätzliche Überarbeitung der EZulV NRW bleit weiter auf der Tagesordnung, so wie die GdP das bereits seit Beginn der Verhandlungen zur Dienstrechtsreform gefordert hat.
Handlungsbedarf besteht aus Sicht der GdP vor allem bei den Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und den Zulagen für Schichtdienst. Auch diese sind teilweise seit Jahren nicht mehr angepasst worden und werden modernen Schichtdienstgestaltungen nicht mehr gerecht.
Übersicht zum Kabinettsbeschluss der Landesregierung
Erschwerniszulage für … | € neu | € alt |
Spezialeinheiten | ||
SEK, MEK, §22 Abs.2 | 300 /Monat | 153,39 /Monat |
TEG, VG, FüSt SE | 300 /Monat | 0,00 /Monat |
Verdeckte Ermittler | ||
§22 Abs.2, Nr.3 | 260 /Monat | 153,39 |
Sprengstoffermittler | ||
§11 Abs.3, S.1 | 21,40 /Stunde max. 321 /Monat | 15,34 /Stunde max. 230,08 /Monat |
Sprengstoffentschärfer | ||
einfacher Einsatz nach §11 Abs.1, S.2 | 35,70 /Stunde max. 535 /Monat | 25,56 /Stunde max. 383,47 /Monat |
bes. schwieriger Einsatz nach §11 Abs.2 | 357,00 /Stunde | 255,65 /Stunde |
Taucher | ||
Übungen und Arbeiten ohne Helm und Tauchgerät | 3,40 /Stunde | 2,76 Euro /Stunde |
Tauchtiefen bis 20m | 14,30-27,80 /Stunde | 11,45-22,23 /Stunde |
Tauchtiefen über 20m je weitere 5m | 5,50 /Stunde | 4,44 /Stunde |
Tätige an Antennen und Antennenträgern | ||
§13 Abs.1 S.1 | 2,10-12,80 /Tag | 1,53 - 9,20 /Tag |
§13 Abs.1 S.2 | 0,70-2,80 /Tag | 0,51-205 /Tag |
Arbeiten in Höhen von über 20 m oder ohne Randsicherung | 1,40-2,80 /Tag | 1,02-2,05 /Tag |