Differenzierungsklausel: Nur für Mitglieder!
Die einfache Differenzierungsklausel
Von einer einfachen Differenzierungsklausel spricht man, wenn die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft dazu führt, dass ein bestimmter Anspruch entsteht. Beispielsweise, die Mitglieder der Gewerkschaft bekommen einen Tag Urlaub im Jahr mehr als die nicht organisierten Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht es jedoch frei, auch Nichtmitgliedern die zusätzliche tarifliche Leistung (hier: den zusätzlichen Urlaubstag) zu gewähren.Die qualifizierte Differenzierungsklausel
Dagegen liegt eine qualifizierte Differenzierungsklausel vor, wenn die zusätzliche Leistung nur den organisierten Arbeitnehmern vorbehalten ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt wird, gerade nicht an die Nichtmitglieder zu leisten oder wenn die Klausel vorsieht, dass organisierte Beschäftigte immer eine erhöhte Leistung erhalten. Dem Arbeitgeber wird sozusagen verboten, die nicht organisierten mit den organisierten Beschäftigten gleich zu stellen.Rechtsprechung
Die einfachen Differenzierungsklauseln werden, anders als die qualifizierten, unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen. Es darf kein unzulässiger Druck auf Nichtgewerkschaftsmitglieder ausgeübt werden, z.B. durch zu hohe finanzielle Unterschiede. Laut BAG wird eine Leistung in Höhe eines Viertels einer Monatsvergütung, die nicht mehr als zwei Jahresbeiträge der Gewerkschaft ausmacht, als zulässig erachtet. Die Leistung darf jedoch nicht den Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses betreffen.Am 21. Januar beginnen die Tarifverhandlungen!
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