Einsatz im Hambacher Forst - Ausgleich sicherstellen

Das LZPD ist bereits verpflichtet, Einheiten dann ins Dienstfrei zu entlassen, wenn sie nicht benötigt werden. Richtig so. Darüber hinaus gilt auch bei Anordnung der größtmöglichen Verfügbarkeit, dass in besonderen Einzelfällen durchaus Urlaub oder Dienstbefreiung gewährt werden kann. Das gilt besonders, wenn die Verfügbarkeit über einen so langen Zeitraum angeordnet wird. Hier sind die Vorgesetzten vor Ort in der Pflicht.
Das Innenministerium hat bei der Planung bereits festgelegt, dass die Absicherung der Rodungsarbeiten im Drei-Schicht-System erfolgen soll. Das ist mit Blick auf die Belastung der eingesetzten Kräfte richtig. Deshalb muss es dabei auch grundsätzlich bleiben.
Bereitschaftszeiten im geschlossenen Einsatz sind nach der AZVOPol 1:1 als Arbeitszeit anzuerkennen. Die GdP wird streng darauf achten, dass immer dann auch Bereitschaft angeordnet wird, wenn die Betroffenen nicht wirklich frei haben und nach Hause gehen können, damit wenigstens der nachträgliche Zeitausgleich erfolgen kann.
Besondere Belastungssituationen, wie sie jetzt im Rahmen des Einsatzes im Hambacher Forst auftreten, lassen sich bei der Bereitschaftspolizei kaum vermeiden. Auch durch die immer dichtere Folge von Einsätzen ist der Dienst in der Bereitschaftspolizei in den vergangenen Jahren schwieriger und belastender geworden.
Jenseits des oft wegen des Einsatzdrucks schwierigen Abbaus von angefallener Mehrarbeit fordert die GdP deshalb seit Langem eine Erschwerniszulage für die Angehörigen der Bereitschaftspolizei und der Alarmzüge. Die Bereitschaft, sich oft kurzfristig für schwierige Einsätze zur Verfügung zu halten und die damit einhergehenden Einschränkungen im privaten Leben hinzunehmen, muss anerkannt werden.
Das Innenministerium hat bei der Planung bereits festgelegt, dass die Absicherung der Rodungsarbeiten im Drei-Schicht-System erfolgen soll. Das ist mit Blick auf die Belastung der eingesetzten Kräfte richtig. Deshalb muss es dabei auch grundsätzlich bleiben.
Bereitschaftszeiten im geschlossenen Einsatz sind nach der AZVOPol 1:1 als Arbeitszeit anzuerkennen. Die GdP wird streng darauf achten, dass immer dann auch Bereitschaft angeordnet wird, wenn die Betroffenen nicht wirklich frei haben und nach Hause gehen können, damit wenigstens der nachträgliche Zeitausgleich erfolgen kann.
Besondere Belastungssituationen, wie sie jetzt im Rahmen des Einsatzes im Hambacher Forst auftreten, lassen sich bei der Bereitschaftspolizei kaum vermeiden. Auch durch die immer dichtere Folge von Einsätzen ist der Dienst in der Bereitschaftspolizei in den vergangenen Jahren schwieriger und belastender geworden.
Jenseits des oft wegen des Einsatzdrucks schwierigen Abbaus von angefallener Mehrarbeit fordert die GdP deshalb seit Langem eine Erschwerniszulage für die Angehörigen der Bereitschaftspolizei und der Alarmzüge. Die Bereitschaft, sich oft kurzfristig für schwierige Einsätze zur Verfügung zu halten und die damit einhergehenden Einschränkungen im privaten Leben hinzunehmen, muss anerkannt werden.