Zum Inhalt wechseln

Entwurf für die neue AZVOPol ist nicht zustimmungsfähig

Entwurf für die neue AZVOPol ist nicht zustimmungsfähig, Foto: GdP

Der Entwurf für die neue Arbeitszeitverordnung der Polizei (AZVOPol), den das Innenministerium den Gewerkschaften zur Stellungnahme vorgelegt hat, setzt zwar formal die wichtigsten Anforderungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie um, er leistet aber keinen nachhaltigen Beitrag zur Frage, wie die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in Zukunft vor Überlastung geschützt werden können. Darauf weist die GdP in ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf hin, die sie am 1. September dem Innenministerium und den innenpolitischen Sprechern des Landtags übergeben hat. Kommt es nicht zu Korrekturen am Entwurf, ist die neue AZVOPol für die GdP nicht zustimmungsfähig.

Positiv sind aus Sicht der GdP hingegen drei Veränderungen gegenüber der bisherigen Arbeitszeitverordnung. Zum einen wird im Verordnungsentwurf der Zeitraum für die Berechnung der maximal zulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf vier Monate begrenzt. Weitergehende Regelungen sind nur durch eine Dienstvereinbarung zulässig (§ 3 des Entwurfs). Zweitens werden Bereitschaftszeiten in Zukunft als Arbeitszeit anerkannt. Zudem findet sich im Erlassentwurf auch die von der GdP geforderte dezentrale Verantwortlichkeit für die Schichtdienstmodelle wieder(§ 18). Trotzdem überwiegt die Kritik am Verordnungsentwurf.

In ihrer Stellungnahme listet die GdP insgesamt 20 Punkte auf, bei denen Nachbesserungsbedarf besteht. Dazu zählt insbesondere das Fehlen von Langzeitkonten, auf denen die anfallende Mehrarbeit verbucht werden kann. Seit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Sommer dieses Jahres können zwar grundsätzlich auch bei der Polizei entsprechende Langzeitkonten eingerichtet werden, der Verordnungsentwurf sieht hierfür allerdings lediglich eine Experimentierklausel vor. Das ist angesichts des aktuellen Überstundenbergs von vier Millionen Stunden nicht nachvollziehbar.

Weitere zentrale Kritikpunkte sind die unzureichende Anerkennung der Nachtdienstzeiten und der Rufbereitschaft. Die GdP fordert, dass jede Schicht, die mindestens zwei Stunden Nachtdienstzeit umfasst, als Nachtschicht gilt. Die Nachtdienstzeiten müssen zudem mit dem Faktor 1,2 auf die geleistete Wochenarbeitszeit angerechnet werden. Dadurch könnte die extrem gesundheitsbelastende Zeit im Nachtdienst durch eine verkürzte Wochenarbeitszeit ausgeglichen werden.

GdP-Stellungnahme zum Download
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.
Unsere Wirtschaftsunternehmen