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Erste Hilfe - Verwaltungsermittlungen

Foto: Manfred Vollmer/GdP
Foto: Manfred Vollmer/GdP

Sogenannte Verwaltungsermittlungen führt der Dienstherr immer dann durch, wenn es unbestimmte Vorwürfe gegen nicht konkret benannte Beamtinnen oder Beamte gibt. Mit anderen Worten: Es ist noch unklar, ob tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen, bzw. ob überhaupt ein Anlass für ein Disziplinarverfahren besteht. Eben weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, sind diese Ermittlungen für die Betroffenen oft problematisch. Formal wird ja nicht gegen sie ermittelt, oder doch? Fest steht, dass Ermittlungen des Dienstherrn nicht nur erheblich in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen können, sondern schnell auch rufschädigende Wirkungen entfalten. Die Rechtsprechung setzt solchen außerhalb des Disziplinarrechts geführten Ermittlungen deshalb enge Grenzen:

Grundsätze

1. Einleitungsgebot: Verwaltungsermittlungen sind nach Bekanntwerden eines hinreichenden Verdachts eines Dienstvergehens von Rechts wegen ausgeschlossen. Hat der Dienstherr einen hinreichenden Verdacht, muss er ein Disziplinarverfahren eröffnen.
2. Beschuldigtenrechte gelten auch bei Verwaltungsermittlungen: Im Rahmen des Disziplinarverfahrens greifen wichtige Schutzrechte zugunsten der Beschuldigten. Diese dürfen durch Verwaltungsermittlungen weder verkürzt werden, noch darf der Dienstherr bereits vor Eröffnung des Disziplinarverfahrens auf Befugnisse des Disziplinarrechts zurückgreifen.

3. Offenheitsgrundsatz: Formlose Ermittlungen dürfen sich nicht hinter dem Rücken der Betroffenen abspielen.

4. Objektivität: Auch im Vorfeld von Disziplinarverfahren gilt die Pflicht zur Ermittlung nicht nur der besonderen auch der entlastenden Umstände.

5. Verhältnismäßigkeit: Verwaltungsermittlungen müssen diskret und unauffällig durchgeführt werden, um das Entstehen eines rufschädigenden Eindrucks zu verhindern.

6. Unschuldsvermutung: Auch der Verdacht eines Dienstvergehens muss tatsächliche Anknüpfungspunkte benennen und darf sich nicht auf bloße Verdächtigungen stützen.

7. Dokumentationspflicht: Beim Nachweis eines Dienstvergehens im Disziplinarverfahren können sich sowohl Dienststelle als auch das Verwaltungsgericht nur auf Erkenntnisse stützen, die aktenkundig geworden sind.

Häufig gestellte Fragen - Verwaltungsermittlungen, was jetzt?!

Muss ein Gespräch im Rahmen von Verwaltungsermittlungen alleine geführt werden?
Nein, eine Vertrauensperson kann jederzeit hinzugezogen werden. Das kann auch der Personalrat sein. Auch ein Beistand nach § 14 VwVfG darf dabei sein.

Gibt es eine Belehrungspflicht im Rahmen von Verwaltungsermittlungen?
Auf jeden Fall. Das gilt auch dann, wenn ein Disziplinarverfahren formell noch nicht eingeleitet wurde. Im Rahmen von Verwaltungsermittlungen muss auf jeden Fall dann eine Belehrung erfolgen, wenn die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.

Muss ich alle Fragen beantworten?
Nein, niemand muss sich selbst belasten. Das gilt auch im Rahmen von Verwaltungsermittlungen. Allerdings unterliegt der Beamte der Beratungs- und Unterstützungspflicht. Die geht aber nicht so weit, dass Betroffene sich selbst belasten oder aktiv daran mitwirken müssen.

Es gibt weder eine Pflicht zur Selbstanzeige, noch führt eine Nichtbeantwortung von Fragen zu einer Beweislastumkehr. Wir raten, etwa folgende Erklärung abzugeben:
„Im Rahmen meiner Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflicht äußere ich mich zu diesem Auskunftsersuchen wie folgt: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in diesem Sachverhalt gegen mich straf- und/oder disziplinarrechtlich ermittelt wird, mache ich von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.“

Kann ich mir schaden, wenn ich schweige?
Schweigen kann nie zu Lasten von Betroffenen ausgelegt werden. Die Grenze der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht eines Beamten im Disziplinarverfahren orientiert sich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren.

Muss ich mein Handy herausgeben?
Nein, diese Verpflichtung besteht nicht. Davon ist sogar abzuraten: Auf dem Handy sind auch private Fotos etc., die der Privatsphäre unterliegen.

Muss ich meine Passwörter herausgeben?
Nein. Auch nicht. Dienstinternen Mailverkehr und Internetverlaufsprotokolle darf der Dienstherr einsehen. Ohne Einwilligung kann er aber nicht gezielt auf Verzeichnisse auf Arbeitsplatzrechnern und Servern zugreifen, die den Beamtinnen und Beamten zur Datenablage persönlich und gegen unberechtigten Zugriff geschützt zugewiesen sind.

Was ist sonst noch wichtig?
Gegenüber dem Dienstherrn sollte immer der konkrete Status erfragt werden. Sofern ein Verdacht eines Dienstvergehens besteht, müssen Verwaltungsermittlungen nach der Rechtsprechung sofort abgebrochen und ein Disziplinarverfahren (mit den Schutzrechten) eingeleitet werden. Weitere Verwaltungsermittlungen verbieten sich dann.

Wer hilft?
Wir empfehlen, umgehend mit der GdP-Kreisgruppe Kontakt aufzunehmen. Sie steht mit Rat und Tat zur Seite und organisiert auch einen Disziplinarbevollmächtigten. Je früher das passiert, desto besser kann er oder sie helfen.
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