Erster Erfolg im Musterverfahren „geschlossene Einsätze“!
Bereits im Jahr 2014 hatten wir ein Musterverfahren eingeleitet, um für die Kolleginnen und Kollegen zu erreichen, dass die Bereitschaftszeiten in geschlossenen Einsätzen endlich als volle Arbeitszeit gelten. Denn im Gegensatz zur Rufbereitschaft müssen die betroffenen Kollegen bei geschlossenen Einsätzen den Dienst in Form von dauerhafter persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz leisten. Der Beamte muss jederzeit dem Dienstherrn zur Verfügung stehen, um sofort seine Leistung erbringen zu können. Diese Form der Dienstverrichtung ist deshalb wie ein Volldienst zu behandeln, so die GdP-Forderung. Genau diese Rechtsauffassung wurde nun vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in erster Instanz bestätigt (Az.: 1 K 2081/14).
Es bleibt abzuwarten, ob das Land NRW gegen diese Entscheidung in Berufung gehen wird. Wir werden weiter berichten.
Es bleibt abzuwarten, ob das Land NRW gegen diese Entscheidung in Berufung gehen wird. Wir werden weiter berichten.