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EuGH: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

EuGH relativiert die bisherige Rechtsprechung des OVG NRW

Foto: Jürgen Seidel/GdP
Foto: Jürgen Seidel/GdP

Mit Blick auf zwei streitige Verfahren hat der Europäische Gerichtshof sich abermals mit der Frage beschäftigt, ob Zeiten der Rufbereitschaft als Arbeitszeit einzuordnen sind. Hierbei hat der EuGH in Teilen die bisherige restriktive Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW relativiert. Dieses hatte bisher im Rahmen unserer Musterverfahren unter anderem darauf abgestellt, ob die Betroffenen „Sachzwängen“ unterlagen. Damit ist gemeint, dass beispielsweise Einsatzkräfte der Feuerwehr im Rahmen der Rufbereitschaft auch kurzfristig unter Anlegung der erforderlichen Ausrüstung am Dienstort erscheinen müssen. Bei Kolleginnen und Kollegen, insbesondere der Direktion K, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen dieses Erfordernis abgelehnt und damit einhergehend auch die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten.

EuGH sieht die Umstände des Einzelfalls als maßgeblich

Diese Einordnung des Oberverwaltungsgerichts hat der EuGH mit der aktuellen Entscheidung deutlich relativiert. Die Umstände des Einzelfalls seien vielmehr maßgeblich dafür, ob Zeiten der Rufbereitschaft als Arbeitszeit einzuordnen sind. Für die Frage, ob Arbeitszeit anzunehmen sei, ist demnach entscheidend, „ob die Einschränkungen der Rufbereitschaft die Möglichkeit der Kolleginnen und Kollegen, die Zeit, in der eine dienstliche Inanspruchnahme nicht erfolgt, frei zu gestalten und sich eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigt wird“.

Forderung: Anerkennung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Die aktuelle Entscheidung des EuGH stützt die Position der GdP. Bereits seit 2014 haben wir versucht, eine größere Sensibilität für dieses Thema zu erzeugen. Aufgrund der bisherigen Haltung der nationalen Gerichte konnte hier bisher kein Erfolg verbucht werden. Unsere Kolleginnen und Kollegen, sowohl aus der Bereitschaftspolizei als auch aus der Direktion K, schränken ihr Privatleben innerhalb von Zeiten der Rufbereitschaft ein, um schnelle Ermittlungserfolge zu gewährleisten. Dies sollte im Zuge der aktuellen Entwicklung auch endlich von nationalen Gerichten anerkannt werden. Die GdP wird genau prüfen, ob dieses Thema mit einem erneuten Musterverfahren endgültig geklärt werden kann.
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