EuGH: Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein
EuGH relativiert die bisherige Rechtsprechung des OVG NRW
EuGH sieht die Umstände des Einzelfalls als maßgeblich
Diese Einordnung des Oberverwaltungsgerichts hat der EuGH mit der aktuellen Entscheidung deutlich relativiert. Die Umstände des Einzelfalls seien vielmehr maßgeblich dafür, ob Zeiten der Rufbereitschaft als Arbeitszeit einzuordnen sind. Für die Frage, ob Arbeitszeit anzunehmen sei, ist demnach entscheidend, „ob die Einschränkungen der Rufbereitschaft die Möglichkeit der Kolleginnen und Kollegen, die Zeit, in der eine dienstliche Inanspruchnahme nicht erfolgt, frei zu gestalten und sich eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigt wird“.
Forderung: Anerkennung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit
Die aktuelle Entscheidung des EuGH stützt die Position der GdP. Bereits seit 2014 haben wir versucht, eine größere Sensibilität für dieses Thema zu erzeugen. Aufgrund der bisherigen Haltung der nationalen Gerichte konnte hier bisher kein Erfolg verbucht werden. Unsere Kolleginnen und Kollegen, sowohl aus der Bereitschaftspolizei als auch aus der Direktion K, schränken ihr Privatleben innerhalb von Zeiten der Rufbereitschaft ein, um schnelle Ermittlungserfolge zu gewährleisten. Dies sollte im Zuge der aktuellen Entwicklung auch endlich von nationalen Gerichten anerkannt werden. Die GdP wird genau prüfen, ob dieses Thema mit einem erneuten Musterverfahren endgültig geklärt werden kann.