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FAQ: Langzeitarbeitskonten

Foto: Sven Vüllers/GdP
Foto: Sven Vüllers/GdP

Mit der zuletzt erfolgten Anpassung der AZVO NRW sowie der AZVOPol NRW wurde die Rechtsgrundlage für die Einführung von Langzeitarbeitskonten (LAK) geschaffen. Worauf es bei der Einführung ankommt, zeigen euch die folgenden, häufig gestellten Fragen.

1.) Wo findet sich die Rechtgrundlage für die LAK?
Die Regelungen zu den Konten finden sich in § 14a AZVO NRW. Die Anwendbarkeit für den Bereich der Polizei NRW wird über die Verweisregelung des § 27a AZVOPol NRW hergestellt.

    2.) Wer kann die Konten künftig nutzen?
Die LAK können sowohl von Verwaltungsbeamtinnen und -beamten als auch von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten genutzt werden. Die Kriterien für die Einführung werden identisch auf den Tarifbereich übertragen. Auch hier wird die konkrete Ausgestaltung wie bei den Beamtinnen und Beamten auf örtlicher Ebene erfolgen.

Dagegen nicht nutzen können die LAK Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie befristet Beschäftigte im Tarifbereich sowie solche in der Probezeit.


    3.) Wie „eröffne“ ich ein LAK?
Damit LAK eröffnet werden können, muss auf örtlicher Ebene eine entsprechende Dienstvereinbarung bestehen. Eine entsprechende Musterdienstvereinbarung wird zurzeit im LAFP unter Begleitung des PHPR erarbeitet. Ein Termin für den Abschluss steht noch nicht fest, so dass aktuell noch keine Anträge gestellt werden können.

Sobald die Musterdienstvereinbarung vorliegt, können auf dieser Grundlage vor Ort passende Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden. Dort wird dann auch das Antragsverfahren für die Beschäftigten geregelt.


    4.) Welche Guthaben kann ich jährlich in das LAK einbringen?
Grundsätzlich gibt es zwei Wege, das LAK zu befüllen:

    a.) Eingebracht werden können jährlich maximal 122 Stunden aus angeordneter Mehrarbeit oder Urlaubsguthaben, die den europäischen Jahresmindesturlaub (20 Tage) übersteigen.

    b.) Daneben können durch die freiwillige Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 44 Stunden wöchentlich bis zu 3 Stunden auf das Konto eingezahlt werden.


Wichtig: Beide Möglichkeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander! Ihr müsst eure wöchentliche Arbeitszeit nicht zwingend erhöhen, um die LAK einzurichten und dort bspw. eure Mehrarbeitsstunden zu verbuchen.

    5.) Gibt es zur Einführung der LAK weitere Befüllungsmöglichkeiten?
Neben den unter 4.) geschilderten Möglichkeiten können bei der Einrichtung einmalig verbucht werden:

    a.) 156 Stunden aus FLAZ-/GLAZ-Guthaben

    b.) 122 Stunden aus angeordneter Mehrarbeit und Urlaubsansprüchen, die über den europäischen Jahresmindesturlaub hinausgehen.

    c.) Befristet bis zum 31.12.2024 bis zu 278 Stunden, die wegen Mehrbedarfs aufgrund der Coronapandemie angefallen sind. Eine nähere Definition, welche Stunden genau hierunter fallen, sehen die Bestimmungen nicht vor.

    6.) Wie viele Stunden können maximal im LAK „geparkt“ werden?

Den LAK können maximal 2.132 Stunden gutgeschrieben werden. Allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird jährlich eine Info mit dem aktuellen Stand der Konten zukommen gelassen.

    7.) Nach Erhöhung meiner wöchentlichen Arbeitszeit bin ich in Elternzeit gegangen. Wächst das Konto dennoch weiter an?
Nach den aktuellen Regelungen wächst das Guthaben auf den Konten nicht bei:

    · Beurlaubungen ohne Dienstbezüge,

    · Ununterbrochenen Freistellungszeiten nach § 65 LBG NRW (Teilzeit im Blockmodell)

    · Eltern- und Pflegezeit ohne Teilzeitbeschäftigung

    · Krankheitszeiten von über 6 Wochen pro Jahr in der Ansparphase

    8.) Wie kann ich auf dem LAK angesparte Guthaben nutzen?

Auf Antrag erfolgt ein Zeitausgleich durch teilweise oder vollständige Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung/Vergütung. Eine vollständige Freistellung oder eine teilweise Freistellung mit unterhälftiger Arbeitszeit darf dabei sechs Monate im Block nicht übersteigen. Eine weitere gleichlaufende Freistellung ist erst nach einer Karenzzeit von 12 Monaten möglich. Ab fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze (für PVB: besonderen Altersgrenze) ist ein Zeitausgleich nur in Form einer teilweisen Freistellung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich.

    9.) In der „Entnahmephase“ erwarte ich Nachwuchs. Wie wirkt sich das aus?
Die Entnahmephase wird unterbrochen durch:

    · Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz,

    · die Inanspruchnahme einer Elternzeit,

    · eine Familienpflege- oder Pflegezeit,

    · einen bewilligten Urlaub,

    · eine Freistellung ohne Besoldung,

    · eine Dienstunfähigkeit.


GdP-Position: LAK noch mit strukturellen Schwächen. Wir bleiben am Ball!

Viele konstruktive Vorschläge zur sinnvollen Gestaltung lagen auf dem Tisch. Leider hat die Landesregierung hiervon wenig aufgegriffen. Insbesondere die „freiwillige“ Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ist kritisch zu sehen. Bei der aktuellen Arbeitsbelastung der Polizei NRW stellt dies ein fatales Signal dar. Die GdP hatte seit Beginn des Prozesses dafür geworben, die Konten zur schrittweisen Reduzierung der Wochenarbeitszeit zu nutzen: Kurzfristig 39:50 Stunden, perspektivisch 35 Stunden pro Woche. Nur so können Schichtmodelle gefahren werden, die die Gesundheit unserer Kolleginnen und Kollegen langfristig erhalten. Daneben führt die aktuelle Ausgestaltung der LAK mit den zu geringen Bebuchungsmöglichkeiten auch nicht dazu, dass die jährlich wiederkehrende Problematik der Verjährung der Mehrarbeit in der Polizei NRW gelöst wird. Die Politik hat zwischenzeitlich den Handlungsbedarf erkannt. Nach den Landtagswahlen werden wir das Thema nochmals aufgreifen, um die LAK strukturell zu verbessern.
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