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FAQ – Tarifrunde 2021

Foto: Stephan Hegger/GdP
Foto: Stephan Hegger/GdP

Am 29. November 2021 haben sich die Gewerkschaften mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der 3. Verhandlungsrunde auf ein Ergebnis verständigt. Im Folgenden findet ihr Fragen und Antworten die Runde und das Ergebnis betreffend:

Was ist aus dem Arbeitsvorgang geworden?

Zu Beginn der Verhandlungen hatte die TdL verkündet, dass sie sich auf keine Gespräche mit den Gewerkschaften einlässt, wenn diese nicht Zugeständnisse in puncto Arbeitsvorgang machen würden. Hier ging es den Arbeitgebern um eine Verschlechterung der Definition des Arbeitsvorganges für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die damit einhergehende Verkleinerung der Arbeitsvorgänge hätte zu massiven Entgelteinbußen und Herabgruppierungen geführt. Eine Veränderung der Definition konnte während der Verhandlungen erfolgreich abgewendet werden.

Die Arbeitgeber haben jedoch gegen die Urteile des BAG vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20) Verfassungsbeschwerden eingelegt. Inhaltlich ging es um zwei Eingruppierungsklagen von Justizmitarbeitern bei Serviceeinheiten Berliner Gerichte. Nach Ansicht der TdL hat das Gericht den Arbeitsvorgang zu großzügig bewertet. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt. Sobald es neue Informationen gibt, werden wir darüber berichten.

Wie ist die Laufzeit des Tarifvertrages?

Die Laufzeit beträgt insgesamt 24 Monate. Der Beginn der Laufzeit der in der Tarifeinigung getroffenen Regelungen ist für den 1. Oktober 2021 festgesetzt. Der Tarifvertrag über die einmalige Corona-Sonderzahlung ist am 29. November 2021 bereits in Kraft getreten. Die Entgeltregelung in der Tarifeinigung (Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L, die Corona-Sonderzahlung, die Dynamik bestimmter Zulagen etc.) endet am 30. September 2023.

Wie hoch ist das Tabellenentgelt?

Bis zum 01.12.2022 verbleibt es bei dem bisherigen Tabellenentgelt (s. Anlage 1). Ab dem 01.12.2022 bis zum 30.09.2023 kommt es zu einer linearen Entgelterhöhung von 2,8 % (s. vorl. Berechnung in Anlage 2).

Wann wird die Corona-Sonderzahlung ausgezahlt?

Gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung wird diese einmalige Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenentgelt für März 2022 ausgezahlt. Dies ist abhängig davon, wie schnell die Bezügestellen die Auszahlung umsetzen können. Es kann also sein, dass die Auszahlung auch vor März 2022 erfolgt. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.

Wie wirkt sich die Corona-Sonderzahlung aus?

Eine Vollzeitkraft erhält die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1300 Euro netto. Mit diesem Betrag werden 14 Nullmonate kompensiert. Pro Monat bis zum 01.12.2022 entspricht die Sonderzahlung einem Nettobetrag von 93 Euro. Die entsprechende und vergleichbare lineare Erhöhung für jeden Einzelfall zu berechnen ist schwierig, da der Nettobetrag beispielsweise von der Steuerklasse und/oder der zu zahlenden Kirchensteuer abhängig ist. Vergleicht man die reinen Tabellenentgelte sind es beispielsweise in der EG 8 Stufe 2 knapp 3 % mehr, während es in der EG 11 Stufe 3 nur knapp 2,3 % mehr Entgelt sind.

Fakt ist: Die Prämie nimmt nicht an der linearen Erhöhung teil, das bedeutet nach 14 Monaten ist sie nicht mehr merkbar für die Beschäftigten.

Erhalten auch Kolleg:innen, die erst im Laufe des Jahres ein Arbeitsverhältnis im ÖD begonnen haben, die Corona-Sonderzahlung?

Ja, nach § 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung erhält die Sonderzahlung, bei wem:
  • das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
  • wer in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt hatte.

Erhalten Kolleg:innen, die am 01. November 2021 ausgeschieden sind eine Corona-Sonderzahlung?

Nein, das Arbeitsverhältnis muss am 29. November 2021 bestanden haben. Kolleginnen und Kollegen, die nach dem 29.11.2021 ausscheiden oder in den Ruhestand gehen, erhalten die Prämie hingegen unvermindert.

Wird die Corona-Sonderzahlung an Beschäftigten, die sich in Elternzeit oder Mutterschutz befinden, gezahlt?

§ 2 TV Corona-Sonderzahlung sieht neben der Regelung, dass diese einmalige Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenentgelt für März 2022 ausgezahlt wird, vor, dass in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss.

Die Voraussetzung ist bei einer Teilzeittätigkeit im Rahmen der Elternzeit gegeben. Sofern während der Elternzeit nur Elterngeld bezogen wir, d. h. das Arbeitsverhältnis ruht, besteht kein Anspruch auf eine Corona-Prämie.

Hinsichtlich der Mutterschutzzeit sieht § 2 Absatz 1 Nr. 4 TV Corona-Sonderzahlung eine Gleichstellung vor bezüglich der Regelung, dass an einem Tag Entgelt gezahlt worden sein muss. Folglich erhalten Beschäftigte im Mutterschutz eine Corona-Sonderzahlung.

In welcher Höhe erhalten Teilzeitbeschäftigte die Corona-Sonderzahlung?

§ 2 Absatz 2 Satz 2 TV Corona-Sonderzahlung verweist auf § 24 Absatz 2 TV-L, der vorsieht, das Teilzeitbeschäftigte in dem Umfang Leistungen – hier die Corona-Sonderzahlung – erhalten, der dem Anteil ihrer individuell durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

Ist die Corona-Sonderzahlung steuer- und sozialabgabenfrei?

Ja, nach § 3 Nr. 11a EStG ist es im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 für Arbeitgeber möglich, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss oder Sachbezug bis zu einem Betrag von 1500 Euro steuerfrei und damit auch nicht sozialversicherungspflichtig auszuzahlen.

Wird die lineare Entgelterhöhung auch auf die Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen übertragen?

Eine wirkungsgleiche Übernahme ist aus Sicht der GdP der einzig richtige Weg. Dennoch liegt die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Übertragung umgesetzt wird, alleine bei der Landesregierung. Mit einem Initiativantrag auf der 22. Ordentlichen DGB-Bezirkskonferenz wurde Herr Ministerpräsident Wüst von den Gewerkschaften aufgefordert, dass das Tarifergebnis 1:1 auf die Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen übertragen wird.







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