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Forderungen bezüglich der EGO

Foto: Michael Grigat/GdP
Foto: Michael Grigat/GdP

Neben der Entgelterhöhung von 6 %, mindestens 200 Euro, bestehen auch Forderungen hinsichtlich der Entgeltordnung. Zu den Wichtigsten möchten wir euch noch einmal detailliert informieren.

1. Verschiebung der Entgeltgruppen

In der letzten Tarifrunde TVöD wurden die Beträge der Entgelttabelle alle um eine Spalte nach links geschoben. Mit der Folge, dass die Stufe 1 wegfiel und die ursprüngliche Stufe 2 die neue Stufe 1 wurde usw. Für die Stufe 6 gab es einen neuen und höheren Betrag. Genau diese strukturellen Veränderungen der EGO fordern wir, neben der prozentualen Entgelterhöhung, auch für den TV-L!

2. Entzerrung der EG 9

Hinter der EG 9 verbergen sich zurzeit im Wesentlichen die „große EG 9“ und die „kleine EG 9“.
Die „große EG 9“ hat seit den Tarifverhandlungen 2017 6 Entgeltstufen. Für sie gelten die üblichen Stufenlaufzeiten (Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2…).
Bei der „kleinen EG 9“ gelten verlängerte Stufenlaufzeiten (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3). Mit der Tarifrunde 2017 wurde für die Beschäftigten der „kleinen EG 9“ eine zusätzliche Regelung eingeführt. Nach einer Stufenlaufzeit von 5 Jahren in Stufe 4 erhöht sich das Tabellenentgelt ab Januar 2018 um 53, 41 Euro und ab Oktober 2018 um weitere 53, 41 Euro.
Wie, und ob eine solche Entzerrung stattfinden wird, werden die Verhandlungen ergeben.

„Für uns aber ist klar, wir fordern die Einführung einer EG 9 a, b und c, genau wie bei Bund und VKA. „

Das bedeutet, dass die „kleine EG 9“, dann EG 9a, keine verlängerten Stufenlaufzeiten mehr besitzen soll. Bei Bund und VKA wurde zwischen Stufe 4 und 5 eine neue Stufe 5 eingeführt, so dass die bisherige Stufe 5 die neue Stufe 6 wurde.

Die EG 9b ist dann identisch mit der „großen EG 9“.
Bei Bund und VKA wurde mit der 9c eine Entgeltgruppe geschaffen, die in ihrem Tabellenwert zwischen EG 9b und EG 10 liegt. Der EG 9c wurde das Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ zugeordnet.
Für uns bedeutet das, dass die Kolleginnen und Kollegen in der „kleinen EG 9“ sich finanziell besser stellen. Die Beschäftigten, die von der „großen EG 9“, jetzt in die EG 9c überführt würden, bekämen, wenn eine Umsetzung ähnlich Bund und VKA erfolgt, eine Gehaltssteigerung in jeder Erfahrungsstufe.

Der Vergleich sieht wie folgt aus:

Auszug Teil I EGO Bisher TV-L Bund/VKA
EG 9 Fallgruppe 1 „große EG 9“ EG 9c
EG 9 Fallgruppe 2 „große EG 9“ EG 9b
EG 9 Fallgruppe 3 „kleine EG 9“ EG 9a

3. Stufengleiche Höhergruppierung

Bisher wird ein Beschäftigter bei einer Höhergruppierung der Stufe zugeordnet, deren Tabellenentgelt mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht, mindestens aber der Stufe 2. Das bedeutet, dass ein Beschäftigter in die Stufe höhergruppiert wird, in der er mehr verdient, auch wenn das nur ein paar Euro sind. Für diesen Fall gibt es nur die Regelung im TV-L, dass in den EG 2-8 ein Unterschiedsbetrag von 32,08 Euro und in den EG 9-15 ein Unterschiedsbetrag von 64,13 Euro gezahlt werden muss.
Beispiel: Ein Beschäftigter wird von EG 6 Stufe 3 in die EG 8 höher gruppiert.

Vorgehensweise Regelung Stand jetzt Stufengleiche Höhergruppierung
Von EG 6 Stufe 3 2.743,94€ 2.743,94€
In EG 8 2.845,15€ (Stufe 2) 2964,19€ (Stufe 3)
Differenz 101,21€ 220,25€

„Wir fordern für unsere Kolleginnen und Kollegen die stufengleiche Höhergruppierung, damit wir mit Bund und VKA gleichziehen!“

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