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Freistellungs- und Urlaubsverordnung kommt im Jahre 2021 an

Foto: Sven Vüllers/GdP
Foto: Sven Vüllers/GdP

Überfällige Anpassungen vorgenommen

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung wird aktuell u.a. aufgrund europäischer Rechtsprechung angepasst. Dabei wird es künftig am Ende eines jeden Jahres eine Mitteilung geben, in dem auf den bestehenden Resturlaub sowie Verfallsfristen für die Urlaubsansprüche hingewiesen wird. Ebenfalls besteht künftig im Falle der Niederkunft der Lebensgefährtin ein Anspruch auf Sonderurlaub. Bisher war dieser Anspruch auf Ehegatten beschränkt. Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass im Falle von Stammzellenspenden ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Die GdP begrüßt diese überfälligen Anpassungen.

Weitergehende Forderungen

Die GdP hat die Möglichkeit der Stellungnahme genutzt, um weitere Forderungen vorzubringen. Hierzu gehören im Einzelnen:
    • Die Übertragung der Grundsätze der finanziellen Abgeltung von Urlaub im Todesfalle auf Überstunden.
    • Die Aufhebung der Begrenzung des Ausgleichsanspruches bei Eintritt in den Ruhestand auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, hier sollte der tatsächlich vorhandene Urlaubsanspruch in voller Höhe abgegolten werden.
    • Erhöhung des Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge zum Zwecke der Kinderbetreuung: der aktuelle Anspruch i.H.v. 4 Tagen ist nicht ausreichend und sollte um mindestens 10 Tage erhöht werden.
    • Erhöhung des Sonderurlaubsanspruches für staatsbürgerliche und gewerkschaftliche Zwecke auf mindestens 10 Tage pro Jahr.
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