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Pressemitteilung

OVG: Vergütung von Rüstzeiten muss durch Verhandlungen geregelt werden

Foto: GdP
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Düsseldorf.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) hat heute in einer mündlichen Verhandlung über mehrere von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) betriebene Musterklagen entschieden, dass Polizisten durch das An- und Ablegen ihrer Ausrüstungsgegenstände vor Beginn und nach Ende ihrer Schicht zusätzlichen Dienst erbringen. Anders als die Vorinstanzen hat das OVG aber offen gelassen, in welchem Umfang die Zeiten, die zum An- und Ablegen der Dienstwaffe, der Handfessel und der weiterer Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Schicht anfallen, vergütet werden müssen. In der Verhandlung wurde deutlich, dass der Senat das als Aufgabe der Gewerkschaften und des Dienstherrn sieht.

Mit ihrem Urteil folgen die obersten Verwaltungsrichter von NRW der Argumentation der GdP, die in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen hatte, dass Polizisten zum Dienstbeginn bereits aufgerüstet sein müssen, weil die Polizeiwachen sonst zum Schichtwechsel nicht einsatzfähig sind. Das Innenministerium hatte dagegen erklärt, dass das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände auch innerhalb der Schichtzeiten stattfinden kann. Nur für den Leiter der jeweiligen Dienstgruppe sei ein überlappender Schichtwechsel erforderlich. Deshalb gebe es keinen weiteren Regelungsbedarf.

„Diese Position kann das Innenministerium nicht mehr weiter aufrechterhalten“, kommentiert GdP-Landesvorsitzender Arnold Plickert die heute Gerichtsentscheidung. „Verhandlungen sind jetzt der einzige Weg zu einer fairen Lösung.“ Eine entsprechende Regelung muss nach Vorstellungen der GdP verbindlich innerhalb der Arbeitszeitverordnung der Polizei festgeschrieben werden, die zurzeit ohnehin überarbeitet wird.

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