Zum Inhalt wechseln

GdP will Eilbedürftigkeit in zweiter Instanz erneut prüfen lassen

GdP will Eilbedürftigkeit in zweiter Instanz erneut prüfen lassen Foto: GdP

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat es in mehreren von der GdP und der GEW unterstützten Verfahren abgelehnt, über die laufenden Klagen zur Besoldungsanpassung 2013 und 2014 bereits im Zuge einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden. In ihrer mit 56 Seiten ungewöhnlich umfangreichen Begründung haben die Richter dargelegt, dass die für eine einstweilige Anordnung erforderliche wirtschaftliche Notlage der Antragsteller nicht gegeben sei. Hierfür, so die Richter, hätte ihre Besoldung weniger als 115 Prozent des Sozialhilfeniveaus betragen müssen. Die GdP will gegen diese Entscheidung in Berufung gehen.

Die Gelsenkirchener Richter hatten in ihrer ablehnende Entscheidung ausgeführt, dass ein alleinverdienender verheirateter Beamter in der Besoldungsgruppe A11 mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern über ein Einkommen in Höhe von 130 Prozent des Sozialhilfeniveaus verfügen würde und damit über dem Schwellensatz von 115 Prozent liege. Zudem hatten die die Richter darauf hingewiesen, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in Münster über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Beamtenbesoldung zu rechnen sei. Von einer unzumutbar langen Verfahrensdauer sei daher nicht auszugehen.

Die ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bedeuten keine Vorentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtigen Besoldungsniveaus. Die Richter haben im Gegenteil ausdrücklich klargestellt, dass sie sich nur mit der Frage der Eilbedürftigkeit befasst haben. Zudem machten sie deutlich, dass aus ihrer Sicht der Sozialhilfesatz als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsniveaus nicht herangezogen werden kann.

Aus Sicht der GdP ist die Entscheidung des VG Gelsenkirchen in Bezug auf die Eilbedürftigkeit nicht sachgerecht. Die GdP wird daher beim Oberverwaltungsgericht NRW Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Das gilt auch für eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Arnsberg. Die dortigen Richter hatten mit Verweis auf das laufende Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster mehrere ebenfalls von der GdP unterstützte Verfahren zur Abkopplung der Beamten und Versorgungsempfänger von der Einkommensentwicklung im Tarifbereich ausgesetzt.
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.
Unsere Wirtschaftsunternehmen