GdP will Eilbedürftigkeit in zweiter Instanz erneut prüfen lassen
Die Gelsenkirchener Richter hatten in ihrer ablehnende Entscheidung ausgeführt, dass ein alleinverdienender verheirateter Beamter in der Besoldungsgruppe A11 mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern über ein Einkommen in Höhe von 130 Prozent des Sozialhilfeniveaus verfügen würde und damit über dem Schwellensatz von 115 Prozent liege. Zudem hatten die die Richter darauf hingewiesen, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in Münster über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Beamtenbesoldung zu rechnen sei. Von einer unzumutbar langen Verfahrensdauer sei daher nicht auszugehen.
Die ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bedeuten keine Vorentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtigen Besoldungsniveaus. Die Richter haben im Gegenteil ausdrücklich klargestellt, dass sie sich nur mit der Frage der Eilbedürftigkeit befasst haben. Zudem machten sie deutlich, dass aus ihrer Sicht der Sozialhilfesatz als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsniveaus nicht herangezogen werden kann.
Aus Sicht der GdP ist die Entscheidung des VG Gelsenkirchen in Bezug auf die Eilbedürftigkeit nicht sachgerecht. Die GdP wird daher beim Oberverwaltungsgericht NRW Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Das gilt auch für eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Arnsberg. Die dortigen Richter hatten mit Verweis auf das laufende Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster mehrere ebenfalls von der GdP unterstützte Verfahren zur Abkopplung der Beamten und Versorgungsempfänger von der Einkommensentwicklung im Tarifbereich ausgesetzt.
Die ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bedeuten keine Vorentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtigen Besoldungsniveaus. Die Richter haben im Gegenteil ausdrücklich klargestellt, dass sie sich nur mit der Frage der Eilbedürftigkeit befasst haben. Zudem machten sie deutlich, dass aus ihrer Sicht der Sozialhilfesatz als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsniveaus nicht herangezogen werden kann.
Aus Sicht der GdP ist die Entscheidung des VG Gelsenkirchen in Bezug auf die Eilbedürftigkeit nicht sachgerecht. Die GdP wird daher beim Oberverwaltungsgericht NRW Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Das gilt auch für eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Arnsberg. Die dortigen Richter hatten mit Verweis auf das laufende Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster mehrere ebenfalls von der GdP unterstützte Verfahren zur Abkopplung der Beamten und Versorgungsempfänger von der Einkommensentwicklung im Tarifbereich ausgesetzt.