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Gesetz für Corona-Einmalzahlung beschlossen, „Härtefälle“ fallen hinten über

Foto: Sven Vüllers/GdP
Foto: Sven Vüllers/GdP

Bereits mit den Bezügen für den März hat die Landesregierung die Corona-Einmalzahlung als „Abschlag“ zur Auszahlung gebracht. Heute wurde im Nachgang hierzu die erforderliche Rechtsgrundlage für die Zahlung beschlossen. Die Landesregierung ist hier entgegen der Kritik der GdP bei der starren Stichtagsregelung geblieben. Nach dieser Regelung ist für die Gewährung der Einmalzahlung entscheidend ob und in welchem Umfang am 29.11.2021 ein Arbeits-/Dienstverhältnis bestanden hat.

Kritik: Belastungsphase soll honoriert werden, flexible Lösung überfällig

Die beschlossene Regelung führt – neben anderen Kritikpunkten wie die völlige Außerachtlassung unserer Pensionär:innen – dazu, dass viele Kolleg:innen leer ausgehen, weil sie den Stichtag oftmals nur um wenige Tage verpassen. Beispielhaft seien hier genannt:
    • Kolleg:innen, die zum 01.11.2021 in den wohlverdienten Ruhestand eintreten, gehen leer aus. Hintergrund ist, dass in diesen Fällen am 29.11.2021 kein aktives Dienstverhältnis mehr besteht.
    • Kolleg:innen, die eine Teilzeit im Blockmodell versehen und sich in der aktiven Phase befinden, erhalten die Einmalzahlung nur anteilig. Dies liegt daran, dass trotz realer Vollbeschäftigung formal einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wird.
    • Ebenso verhält es sich bei Kolleg:innen, die innerhalb der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen. Soweit diese Phase zum 01.11.2021 begonnen hat, besteht nur anteiliger Anspruch auf die Einmalzahlung. Der Zeitraum zuvor bleibt unberücksichtigt.

GdP-Position: Härtefallregelung unvermeidbar

Hintergrund der Corona-Einmalzahlung war es, die besonderen Belastungen unserer Kolleg:innen in der Pandemiephase auszugleichen. Diese haben über einen Zeitraum von mittlerweile zwei Jahren ihre eigene Gesundheit riskiert, um die Sicherheit der Bürger:innen in unserem Lande sicherzustellen und tun dies noch immer. Mit der aktuellen Regelung bleibt dies allerdings regelmäßig aufgrund weniger Tage unberücksichtigt. Hier muss zwingend eine Härtefallregelung getroffen werden, um das Ziel des Gesetzes tatsächlich noch zu erreichen.
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