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Gute Nachrichten zum Jahresende

BAG stärkt Ansprüche der Beschäftigten auf unverbrauchten Resturlaub

Foto: Sven Vüllers/GdP
Foto: Sven Vüllers/GdP
Düsseldorf.

Oftmals gibt es Streit um verfallende Resturlaubsansprüche, etwa wenn diese aufgrund von Krankheit oder Arbeitsbelastung im laufenden und den folgenden Urlaubsjahren nicht genommen werden konnten. Nach drei Jahren wurde bisher von den Arbeitgebern die Verjährung der Ansprüche angenommen. Im Jahr 2019 gab es aber schon ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH), das den Arbeitgebern eine Mitwirkungspflicht auferlegte, damit Urlaubstage nicht durch Unkenntnis oder Nachlässigkeit verfallen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht nach einer erneuten Vorabentscheidung des EUGH festgestellt, dass auch keine Verjährung von alten Resturlaubsansprüchen eintritt, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor nicht über diese Gefahr gewarnt hat. Die Verjährungsfrist von drei Jahren ist nach Feststellung des Gerichtes in einem solchen Fall nicht mit Unionsrecht vereinbar. Ein Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter nicht über den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche informiert, soll nicht noch mit der Möglichkeit belohnt werden, sich auf die Verjährung zu berufen. Dies betrifft auch die Urlaubsansprüche von Langzeiterkrankten.

Der gelbe Schein hat ausgedient, die elektronische AU kommt

Zum ersten Januar 2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend eingeführt. Hierdurch ändert sich für alle in der GKV gesetzlich versicherten Beschäftigten das Verfahren zum Nachweis der Erkrankung. Bisher mussten diese spätestens am vierten Tag der Erkrankung den so genannten „gelben Schein“ als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorlegen. Mit dem Beginn des neuen Jahres sind alle Vertrags-Ärzte der GKV verpflichtet, die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit direkt elektronisch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Die Arbeitgeber wiederum müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse selbst abrufen. Die Beschäftigten brauchen sich darum nicht mehr kümmern. Dieses neue Verfahren gilt jedoch ausdrücklich nur für Vertragsärzte der GKV und nur für persönliche Krankheitstage, nicht für Kind-krank Tage und sonstige Arbeitsbefreiungs-Tatbestände oder für privat krankenversicherte Beschäftigte.

Wir wünschen euch allen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

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