Zum Inhalt wechseln

Höherer Familienzuschlag ab dem 3. Kind

Foto: Sven Vüllers/GdP
Foto: Sven Vüllers/GdP

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 07.06.2017, Az. 3 A 1058/15, entschieden, dass die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss v. 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91) genügt, wonach Besoldungsempfängerinnen und -empfängern mit drei oder mehr Kindern pro Kind monatlich (mindestens) ein Betrag i.H.v. 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen müsse.

Widerspruch gegen die Höhe des bislang gewährten Familienzuschlags und Antrag auf Neufestsetzung

Beamtinnen und Beamten, die drei oder mehr Kinder haben, sollten deshalb bis spätestens zum 31.12.2018 Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung hinsichtlich des kinderbezogenen Familienzuschlags einlegen sowie die Festsetzung von höheren Familienzuschlägen beantragen.

Da das OVG NRW die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat, ist es wichtig, zukünftig in jedem Jahr erneut Widerspruch gegen die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags zu erheben sowie einen entsprechenden Antrag auf Gewährung eines höheren Familienzuschlags zu stellen.

Einigung mit dem Finanzministerium NRW

Die GdP sowie die weiteren beim DGB organisierten Gewerkschaften des Öffentlichen Diensts konnten sich zwischenzeitig mit dem Finanzministerium NRW darauf einigen, dass die eingelegten Widersprüche ebenso wie die bislang geführten Verfahren wegen nicht amtsangemessener Besoldung vorerst ruhend gestellt werden bis etwaig geführte Parallelverfahren abgeschlossen sind. So wird sichergestellt, dass die Ansprüche der Beamtinnen und Beamten bis zu einer höchstrichterlichen Klärung nicht verjähren.
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.
Unsere Wirtschaftsunternehmen