Übernahme Tarifergebnis
Jetzt Widerspruch einlegen!

Warum reicht ein Widerspruch?
Das Finanzministerium hat sich mit einem Schreiben vom 22. Juli 2013 damit einverstanden erklärt, dass alle übrigen Verfahren bis zur Entscheidung der Musterverfahren ruhen wer-den. Gleichzeitig verzichtet das Ministerium auf die Einrede der Verjährung.
Was muss ich als Betroffener tun?
Damit der Anspruch gesichert wird, müssen alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) schriftlich Widerspruch einlegen. Ein Mustertext steht auf dieser Seite zum Download bereit.
Lediglich folgende Ergänzungen sind erforderlich:
Absender
Datum
Personalnummer
Besoldungsgruppe in der ersten Textzeile
Unterschrift
Die GdP empfiehlt allen Kolleginnen und Kollegen der Besoldungsgruppen ab A 11 Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss bis spätestens 31.12.2013 beim LBV eingehen.
Wie oft muss ich Widerspruch einlegen?
Da die Musterverfahren aller Voraussicht nach nicht in 2014 abgeschlossen werden, muss zur Anspruchswahrung auch in den kommenden Jahren fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss jeweils bis zum Jahresende beim LBV eingegangen sein, für 2014 also spätestens bis zum 31.12.2014.
Die GdP wird über den Verfahrensstand laufend berichten und auch im kommenden Jahr termingerecht Widerspruchsformulare zur Verfügung stellen.
Das Finanzministerium hat sich mit einem Schreiben vom 22. Juli 2013 damit einverstanden erklärt, dass alle übrigen Verfahren bis zur Entscheidung der Musterverfahren ruhen wer-den. Gleichzeitig verzichtet das Ministerium auf die Einrede der Verjährung.
Was muss ich als Betroffener tun?
Damit der Anspruch gesichert wird, müssen alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) schriftlich Widerspruch einlegen. Ein Mustertext steht auf dieser Seite zum Download bereit.
Lediglich folgende Ergänzungen sind erforderlich:
Die GdP empfiehlt allen Kolleginnen und Kollegen der Besoldungsgruppen ab A 11 Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss bis spätestens 31.12.2013 beim LBV eingehen.
Wie oft muss ich Widerspruch einlegen?
Da die Musterverfahren aller Voraussicht nach nicht in 2014 abgeschlossen werden, muss zur Anspruchswahrung auch in den kommenden Jahren fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss jeweils bis zum Jahresende beim LBV eingegangen sein, für 2014 also spätestens bis zum 31.12.2014.
Die GdP wird über den Verfahrensstand laufend berichten und auch im kommenden Jahr termingerecht Widerspruchsformulare zur Verfügung stellen.