Mehr Zeit zum Abbau der Mehrarbeitsstunden!
Mehrarbeitsstunden, die im Jahr 2015 entstanden sind, wären mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Hier wird zunächst für ein Jahr auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass sie noch bis einschließlich 31.12.2019 durch Freizeit oder Ausgleichszahlung ausgeglichen werden können.
Mehrarbeitsstunden, die im Jahr 2016 entstanden sind, verjähren mit Ablauf des 31.12.2019. Hier wird ebenfalls zunächst für ein Jahr auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass sie noch bis einschließlich 31.12.2020 durch Freizeit oder Ausgleichszahlung ausgeglichen werden können.
Für Stunden, die vor 2015 entstanden sind, gilt der alte Erlass aus dem Jahre 2015 fort. Für Mehrarbeitsstunden, die zeitlich vor dem Jahr 2015 entstanden sind, wird bis einschließlich 31.12.2020 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Alle anderen „Überstunden“ unterliegen aus Sicht des IM NRW nicht der Verjährung i. S. des BGB. In der nunmehr gewonnenen Zeit werden wir uns weiterhin für die Einführung von Langzeitkonten einsetzen, um diese Diskussion über die Verjährung von Mehrarbeit zukünftig nicht mehr führen zu müssen.
Mehrarbeitsstunden, die im Jahr 2016 entstanden sind, verjähren mit Ablauf des 31.12.2019. Hier wird ebenfalls zunächst für ein Jahr auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass sie noch bis einschließlich 31.12.2020 durch Freizeit oder Ausgleichszahlung ausgeglichen werden können.
Für Stunden, die vor 2015 entstanden sind, gilt der alte Erlass aus dem Jahre 2015 fort. Für Mehrarbeitsstunden, die zeitlich vor dem Jahr 2015 entstanden sind, wird bis einschließlich 31.12.2020 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Alle anderen „Überstunden“ unterliegen aus Sicht des IM NRW nicht der Verjährung i. S. des BGB. In der nunmehr gewonnenen Zeit werden wir uns weiterhin für die Einführung von Langzeitkonten einsetzen, um diese Diskussion über die Verjährung von Mehrarbeit zukünftig nicht mehr führen zu müssen.