Musterwidersprüche „Amtsangemessene Alimentation“ 2022

Ausblick: Besoldungsrecht bleibt in Bewegung
Mit den aktuell durchgeführten Anpassungen speziell im Besoldungsrecht wurde ein Schritt in die richtige Richtung unternommen. Ob die aktuellen Regelungen aber in allen Fällen den verfassungsmäßigen Anforderungen genügen, wird in den kommenden Wochen und Monaten weiter genau zu prüfen sein. Parallel wird die GdP gemeinsam mit dem DGB weiterhin Gespräche mit dem Finanz- und Innenministerium führen, um auf die ständige Prüfpflicht in Bezug auf eine rechtmäßige Besoldung hinzuweisen.
Rechtsgutachten: Gesetz in Teilen problematisch zu bewerten
Zur Frage, ob die Besoldung in der aktuellen Ausgestaltung den Anforderungen der Verfassung entspricht, hatte die GdP zusammen mit dem DGB ein Rechtsgutachten des ausgewiesenen Besoldungsrechts-spezialisten Prof. Dr. Brinktrine von der Uni Würzburg in Auftrag gegeben. Dieser kommt zum Ergebnis, dass zumindest in Teilbereichen die aktuelle Gesetzgebung rechtswidrig sein könnte. Konkret geht es hierbei einerseits um die Verknüpfung des Faktors „Wohnort“ ausschließlich bei Kolleginnen und Kollegen mit Kindern. Dieser Faktor spielt allerdings bei kinderlosen Kolleginnen und Kollegen keine Rolle. Außerdem wird die Streichung der ersten beiden Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen A5 - A10 mit Blick auf die Kolleginnen und Kollegen problematisiert, die diese Stufen regulär durchlaufen haben.
Hinweis: Die Bereitstellung der Widersprüche erfolgt zur Unterstützung unserer Kolleginnen und Kollegen zur Wahrung möglicherweise vorhandener Ansprüche. Soweit sich in der weiteren Prüfung allerdings die Rechtmäßigkeit der Gesetze herausstellt oder das Finanzministerium sich weiterhin nicht zur Führung von Musterverfahren bereiterklärt, kann weitergehender Rechtsschutz in dieser Sache ausgeschlossen werden.
Hinweis: Die Bereitstellung der Widersprüche erfolgt zur Unterstützung unserer Kolleginnen und Kollegen zur Wahrung möglicherweise vorhandener Ansprüche. Soweit sich in der weiteren Prüfung allerdings die Rechtmäßigkeit der Gesetze herausstellt oder das Finanzministerium sich weiterhin nicht zur Führung von Musterverfahren bereiterklärt, kann weitergehender Rechtsschutz in dieser Sache ausgeschlossen werden.
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