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Neue Beihilfeverordnung: GdP-Forderung umgesetzt!

Grenze für „wirtschaftliche Selbstständigkeit“ wird angehoben

Foto: Sven Vüllers/GdP
Foto: Sven Vüllers/GdP

Mit dem aktuell vorliegenden Entwurf für die Neufassung der Beihilfeverordnung NRW, wird eine maßgebliche Forderung der GdP umgesetzt: Die Grenze, anhand derer die „wirtschaftliche (Un-) Abhängigkeit“ von Ehegatt:innen von Beihilfeberechtigten beurteilt wird, soll auf 20.000 Euro angepasst und dynamisiert werden. Bisher lag dieser Wert seit den 1980er Jahren im Wesentlichen unverändert bei 18.000 Euro. Die GdP begrüßt diese Anpassung ausdrücklich, da sie der allgemeinen Einkommensentwicklung Rechnung trägt. Hierbei darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass in den kommenden Jahren ein immer höherer Teil der Rente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt wird. Die Anpassung der Höchstgrenzen wird damit dauerhaft ein Thema bleiben, an dem die GdP arbeiten wird. Als weitere Anpassung wird künftig auch die Unterbringung einer Begleitperson beihilfefähig sein, soweit eine Unterbringung im Krankenhaus aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist. Neben weiteren Verbesserungen einzelner Leistungsposten, werden Entscheidungsvorbehalte des Finanzministeriums abgeschafft. Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass Verfahren künftig unbürokratisch und effektiv abgewickelt werden können.

GdP-Forderung: Verjährung, KDP, Höchstbeträge

Die aktuell vorgelegten Anpassungen sind ein guter Schritt in die richtige Richtung. Dennoch bleibt eine Reihe von Forderungen unbehandelt. Hierzu gehört, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung beihilferechtlicher Ansprüche nach § 13 Abs. 3 BVO NRW weiter bei lediglich 24 Monaten liegt. Die Ansprüche im Versorgungsrecht wurden im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung auf drei Jahre erhöht. Der Beihilfeanspruch kann ebenfalls als Versorgungsanspruch angesehen werden, sodass auch hier die Verjährungsfrist von 3 Jahren gelten sollte. Die Abschaffung der Kostendämpfungspauschale wird ebenso wenig angegangen, wie die Anpassung der in der Anlage 5 zur BVO festgeschriebenen Höchstbeträge für Leistungen der Beihilfe. Die GdP wird weiter darauf drängen, dass hier strukturelle Verbesserungen für unsere Kolleg:innen erzielt werden.
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