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Neue Beurteilungsrichtlinie: Schritt in die richtige Richtung

Foto: Sven Vüllers/GdP
Foto: Sven Vüllers/GdP

Gerade noch pünktlich zur anstehenden Beurteilungsrunde hat das Innenministerium die neue Fassung der Beurteilungsrichtlinie veröffentlicht. Damit trägt das Ministerium den Entwicklungen der jüngsten Rechtsprechung Rechnung und schafft die Grundlage für eine rechtssichere Beurteilung aller Kolleginnen und Kollegen zum anstehenden Stichtag. Die GdP hat sich mit einer Arbeitsgruppe aktiv in die Neufassung eingebracht, was sich auch im Ergebnis wiederspiegelt.

Das ändert sich:

Diverse redaktionelle Änderungen, die sich durch Änderung des Titels der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung sowie der Laufbahnverordnung ergeben haben.
  • Soweit eine Beurteilung bereits Grundlage für eine Beförderungsentscheidung gewesen ist, kann sie künftig nicht mehr für eine weitere Beförderung herangezogen werden. In diesen Situationen ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um für alle Bewerberinnen und Bewerbern gleiche Beförderungschancen zu schaffen. Außerdem wird durch die Neuregelung die bisherige Problematik der sog. „Turbokommissare“ entschärft.
  • Bei der Bildung eines Gesamturteils sind alle Einzelmerkmale gleichgewichtig einzubeziehen. Eine Vielzahl der Behörden hat dies bislang bereits getan. Nun ist dieses Vorgehen auch verbindlich in der Richtlinie verankert.
  • Soweit eine sog. „Remislage“ vorliegt (z.B. 4x4 und 4x3 oder 4x5 und 4x4 Punkte) ist für jeden dieser Fälle eine Begründung des Gesamturteils erforderlich.

Bewertung der GdP:

Die Neufassung der Richtlinie setzt die Vorgaben der Rechtsprechung um und gewährleistet eine rechtssichere Grundlage für die anstehenden Beurteilungen. Wir werden genau beobachten, ob die nun aufgestellten Grundsätze ausreichend berücksichtigt werden, damit Beförderungen auch künftig dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechen. Soweit ihr Fragen zum Beurteilungsverfahren oder zu eurer Beurteilung habt, könnt ihr euch gerne jederzeit an die GdP vor Ort oder an die Landesgeschäftsstelle wenden.
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