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Neufestsetzung der Erfahrungsstufe kann auch für Versorgungsempfänger Vorteile bringen

Foto: GdP
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Seit März dieses Jahres haben viele Versorgungsempfängerinnen und -empfänger Post vom Landesamt für Besoldung und Versorgung erhalten. In dem Anschreiben wird darauf hingewiesen, dass auch Versorgungsempfänger die Möglichkeit haben, die Erfahrungsstufe, die Grundlage für die Berechnung ihrer Versorgungsbezüge ist, auf Antrag neu festsetzen zu lassen.

Dann wird geprüft, ob bei einer Neuberechnung der aktiven Dienstzeit eine höhere Erfahrungsstufe herauskommt, als nach der alten Berechnung aufgrund des Besoldungsdienstalters.
Kommt es zu einer Verbesserung, wird die Versorgung mit Wirkung zum 1.1.2017 neu festgesetzt. Anträge können noch bis zum 30. 6. 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist).

Für wen kann sich ein Antrag lohnen?

Alle, die ihre Versorgung bereits aus der aktuell letzten Erfahrungsstufe erhalten, brauchen nichts zu unternehmen. Sie können sich durch eine Umstellung nicht verbessern.
Grundsätzlich gilt: Für Versorgungsempfänger, die ihre Versorgungsbezüge nicht aus der aktuell geltenden Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erhalten, kann sich ein Antrag lohnen, wenn sie mindestens die nach neuem Recht bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erforderlichen Dienstzeiten erbracht haben.


BesoldungssgruppeA 5 - A 7A 8 - A 10A 11 - A 16Wo steht meine Erfahrungsstufe?
Die geht aus der
Bezügemitteilung hervor:
Beispiel: „A9 B1.2 /8“ bedeutet: Versorgung nach A9 Stufe 8
aktuell letzte Erfahrungsstufe101112

Eine Berechnung muss im Einzelfall erfolgen. Die folgenden Beispiele dienen der Orientierung und gehen von einem Einstieg in A5 - A7 (m. D.) aus:
• Erfolgt die Versorgung aus A9 oder A10 sind mindestens 30 Dienstjahre erforderlich, um die letzte Erfahrungsstufe (11) zu erreichen.
• Erfolgt die Versorgung aus A11 sind bei einem Beginn in A5-A7 mindestens 34 Dienstjahre erforderlich, um die letzte Erfahrungsstufe (12) zu erreichen.

Ein genauer Blick lohnt sich vor allem für Versorgungsempfänger, die vor dem 21. Lebensjahr (m. D.) zum Beamten auf Probe ernannt worden sind und dann aber vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sind.

Im Zweifelsfall können Betroffene einfach einen Antrag stellen

Die GdP hat schon für die aktiven Beschäftigten durchgesetzt, dass ein Antrag nicht ohne weiteres zu einer Verschlechterung führen kann: Ergibt die Prüfung dass, eine Neufestsetzung zu einer Schlechterstellung führen würde, werden Betroffene hierüber informiert und können ihren Antrag zurücknehmen. Richtiger Adressat für den Antrag ist die Personalführende Dienststelle. Das ist i. d. R. die letzte Dienststelle vor der Zurruhesetzung.
Zum leichten Nachweis der Fristwahrung empfiehlt die GdP die Antragsstellung per Fax.

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