Polizisten, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, können sich nach der Coronavirus-Impfverordnung mit hoher Priorität impfen lassen. Noch ist es nicht gelungen, allen Personen mit höchster Priorität ein Impfangebot zu machen. Aber das wird nicht mehr lange dauern und dann kommt es auf eine gute Organisation an, damit den in Frage kommenden Polizisten ein entsprechendes Angebot gemacht werden kann. Mit Nachdruck hat die GdP Innenminister Reul bereits in der ersten Januarwoche aufgefordert, jetzt schnell ein Konzept vorzulegen, damit klar geregelt ist, wer sich wann und wo impfen lassen kann, wenn es so weit ist.
Mit aktuellem Erlass schafft das Innenministerium die Möglichkeit, dass Verwaltungsbeamtinnen und –beamte des ehemals gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte im Wege eines berufsbegleitenden Masterstudiums die Beförderungsvoraussetzungen für die LG 2.2 (ehemals höherer Dienst) oder eine Tätigkeit nach EG 13 der EGO TV-L Teil 1 zu erhalten. Ziel ist es, dass aufgrund der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse perspektivisch Führungsaufgaben übernommen werden können.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit 2 Entscheidungen in diesem Jahre festgestellt, dass die Besoldung im Land Berlin zwischen den Jahren 2009 und 2015 zu gering bemessen war. Auch bei der Besoldung kinderreicher Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen angeht, wurde eine Unteralimentation festgestellt. Hierüber hatten wir mit Flugblatt vom 12.10.2020 informiert und anschließend einen Musterwiderspruch für kinderreiche Beamtinnen und Beamtinnen zur Verfügung gestellt.
Aufgrund fehlerhaften Zahlenmaterials und diverser Abfragen hat sich die Auszahlung für Kolleginnen und Kollegen, die eine höherwertige Tätigkeit übernommen haben, immer wieder verzögert. Die GdP hat gemeinsam mit dem Polizei-Hauptpersonalrat immer wieder darauf hingewiesen und die zügige Auszahlung der ausstehenden Zahlungen gefordert.
Nach den neuen Regelungen können Eltern ab sofort 5 zusätzliche Kinderkranktage beantragen, soweit der Dienst aufgrund der Erkrankung eines Kindes nicht verrichtet werden kann. Vergleichbare Regelungen wurden vorher bereits für Tarifbeschäftigte beschlossen. Nun können von der Regelung auch verbeamtete Kolleginnen und Kollegen profitieren. Der Anspruch besteht allerdings nur für das laufende Jahr sowie nur für Kolleginnen und Kollegen, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten (derzeit 62550 Euro p.a.). Diese Einschränkungen hatte die GdP schon vor Inkrafttreten der Regelung kritisiert. Betreuungsprobleme treten nämlich unabhängig von Einkommen der Eltern auf. Daher hätte die Regelung alle Beamtinnen und Beamten einschließen sollen, unabhängig von den Bezügen.
Sogenannte Verwaltungsermittlungen führt der Dienstherr immer dann durch, wenn es unbestimmte Vorwürfe gegen nicht konkret benannte Beamtinnen oder Beamte gibt. Mit anderen Worten: Es ist noch unklar, ob tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen, bzw. ob überhaupt ein Anlass für ein Disziplinarverfahren besteht.
Eben weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, sind diese Ermittlungen für die Betroffenen oft problematisch. Formal wird ja nicht gegen sie ermittelt, oder doch? Fest steht, dass Ermittlungen des Dienstherrn nicht nur erheblich in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen können, sondern schnell auch rufschädigende Wirkungen entfalten.
Die Rechtsprechung setzt solchen außerhalb des Disziplinarrechts geführten Ermittlungen deshalb enge Grenzen:
Die Frage, ob die aktuelle Besoldung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, beschäftigt weiter die Gerichte wie auch den Gesetzgeber. Letztmalig hat sich das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr mit 2 Entscheidungen (2 BvL 6/17, 2 BvL 4/18) mit diesem Themenkomplex beschäftigt. Bezüglich der R-Besoldung des Landes Berlin wurde festgestellt, dass diese nicht dem Alimentationsprinzip entspricht. Auch bezüglich der Familienzuschläge stellt das Gericht fest, dass diese bei kinderreichen Familien zu gering bemessen und damit verfassungswidrig sind.
Kurz nach der Ernennung zur PKin / zum PK oder zur KKin / zum KK steht auch die erste Besoldungsmitteilung ins Haus. Das erste Mal keine Anwärterbezüge mehr! Grundsätzlich darf sich jeder darauf verlassen, dass der Dienstherr hinsichtlich der Besoldung alles richtig macht. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt aber leider, dass Vertrauen zwar gut, Kontrolle aber besser ist.
Im kommenden Jahr sollen in NRW 875 Polizistinnen und Polizisten nach A 12 befördert werden, 495 Beförderungen davon können bereits vorab in diesem Jahr ausgesprochen werden. Hinzu kommen 390 Beförderungen nach A 13. 180 davon stehen bereits vorab in diesem Jahr zur Verfügung. Das geht aus dem neuen Perspektiverlass des Innenministeriums hervor, in dem die Beförderungsmöglichkeiten für den Zeitraum Januar 2021 bis Februar 2022 festgelegt worden sind.
Vor 10 Jahren hat die Polizei NRW auf Initiative der GdP erstmals ein Gesundheitsmanagement (BGMPol) eingeführt. Jetzt wurde es Zeit für einen Neustart. Nach langen Verhandlungen haben sich der Polizei-Hauptpersonalrat (PHPR) und das Innenministerium deshalb auf eine grundlegende Überarbeitung geeinigt und die Eckpunkte in einer neuen Dienstvereinbarung vertraglich geregelt. Zentrale Botschaft des BGMPol bleibt, dass die Polizei nur dann leistungsfähig ist, wenn die Beschäftigten sich wohl fühlen. Deshalb treten Arbeitszufriedenheit, Wir-Gefühl, positive Organisationskultur und Wertschätzung als Ziele gleichwertig neben die Verhinderung von Krankheit durch Arbeit.
Nachdem für das aktuelle Jahr 16 Funktionen für die Modulare Qualifizierung vorgesehen waren, reduziert sich diese Anzahl für Bewerbungsverfahren 2021 auf 14 Funktionen. Die Modulare Qualifizierung soll Spitzenkräften des Gehobenen Dienstes mit Führungserfahrung ermöglichen, auch ohne Studium an der DHPol in den Höheren Dienst aufzusteigen. Die Reduzierung der geschaffenen Funktionen ist im Hinblick auf den massiven Personalmangel im Höheren Dienst allerdings das falsche Zeichen. Die GdP wird weiter darauf drängen, die Aufstiegsmöglichkeiten in diesem Bereich weiter auszuweiten.
Pünktlich zum Ende der Sommerferien kommt der Sommer richtig auf Touren. Und damit ist auch ein altes Thema wieder da: Muss es denn unbedingt das „Diensthemd kurz“ sein? Bislang sieht der Dienstherr das mit Hinweis auf das Erscheinungsbild der Polizei so.
Alle reden davon, dass die nächsten Wochen für die Bewältigung der Corona-Pandemie kritisch werden. Wenn es nicht zu einem erneuten Lockdown kommen soll, müssen Ansteckungen schnell entdeckt und eine Weiterverbreitung vermieden werden.
Bei den Beschäftigten in Schulen und Kitas hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales es richtig gemacht und pünktlich zum Schulbeginn dafür gesorgt, dass alle, die das wünschen, regelmäßige Corona-Tests machen können.
Mit dem § 82a LBG NRW hat das Land 2017 die Möglichkeit geschaffen, dass der Dienstherr die Zahlung von Schmerzensgeldansprüchen übernimmt, soweit der Täter vermögenslos ist. Die Vorschrift benennt dabei eine Reihe von Rechtsverletzungen, bei denen dies möglich ist. Eine Übernahme erfolgt bei Verletzungen von „Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.“ Häufig kommt es zu Situationen, bei den Kolleginnen und Kollegen im Einsatz angespuckt werden. Im Anschluss an diese Vorfälle finden häufig abstrakte juristische Bewertungen der Taten statt, die mit der Realität nicht mehr viel gemein haben. Das Anspucken wir dann häufig als Beleidigung qualifiziert, sodass eine Übernahme von anschließenden Schmerzensgeldansprüchen abgelehnt wird.
Das Land Berlin berät derzeit über einen Gesetzentwurf, der Opfern von Diskriminierungen durch öffentlichen Stellen einen Schadensersatzanspruch einräumen soll. Dabei sieht der Entwurf eine sog. „Beweislastumkehr“ vor. Das bedeutet, dass der Vorwurf einer Diskriminierung dazu führt, dass der betroffene Beamte nachweisen muss, dass seine Maßnahme keinen diskriminierenden Hintergrund hatte.