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Pressemitteilung

Persönlicher Geschmack des Ministeriums darf nicht über die Einstellung von Polizisten entscheiden

Foto: Uschi Barrenberg/GdP
Foto: Uschi Barrenberg/GdP
Düsseldorf.

Nach einer heute ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf darf das Innenministerium einem Polizisten nicht wegen eines großflächigen Löwenkopf-Tattoos auf dem Unterarm die Übernahme in das Beamtenverhältnis verweigern. Die Düsseldorfer Richter haben sich in ihrem Urteil auf eine bereits im vergangenen Jahr ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, nach der Bewerbern mit Tattoos nur dann die Einstellung in den Polizeidienst verweigert werden darf, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Der in NRW geltende Körperschmuckerlass reicht dazu nicht aus. Auch in anderen Verfahren waren die Gerichte zu ähnlichen Entscheidungen gekommen.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) erwartet, dass das Innenministerium das heute ergangene Urteil zum Anlass nimmt, um endlich den bereits seit Jahren schwelenden Streit um die Tätowierung von Polizisten zu beenden. „Polizisten sind Vertrauenspersonen, an die sich die Bürger jederzeit ohne Angst wenden können. Das schließt furchteinflößende, gewaltverherrlichende, frauenfeindliche oder gar rassistische Tattoos aus. Aber alles andere darf der Staat seinen Beamten nicht verbieten“, stellte GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens fest.

„Tattoos sind längst ein in großen Teilen der Bevölkerung beliebtes Mittel der Selbstdarstellung, auf das auch Polizistinnen und Polizisten ein Recht haben“, ergänzte der GdP-Vorsitzende. „Ob ein Polizist für den Dienst geeignet ist, muss sich an seiner fachlichen Qualifikation entscheiden und nicht am persönlichen Geschmack von Entscheidungsträgern im Innenministerium. Deshalb ist es überfällig, dass das Innenministerium endlich die Rechtsprechung zur Kenntnis nimmt und seinen Widerstand gegen Tattoos bei Polizisten aufgibt.“
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