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Pressemitteilung

Richtsatzgröße von 1,63 Meter ist die Lösung

Foto: GdP
Foto: GdP
Düsseldorf.

Nach einer heute ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster (OVG) verstößt die unterschiedliche Mindestgröße bei der Polizei von 1,63 Meter für Frauen und von 1,68 Meter für Männer gegen das Prinzip des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern. Allerdings darf das Land einheitliche Mindestgrößen festlegen, wenn sie sachlich begründet sind. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) fordert den Innenminister auf, den Einstellungserlass bei der Polizei umgehend an die neue Rechtslage anzupassen. Zudem erwartet die GdP, dass der neue Erlass Bewerberinnen und Bewerber, die kleiner als 1,63 Meter sind, nicht grundsätzlich vom Polizeidienst ausschließt, sondern für sie Ausnahmeregelungen zulässt.

„Polizisten müssen in der Lage sein, polizeiliche Maßnahmen notfalls auch mit körperlicher Gewalt durchzusetzen. Zudem müssen sie schwere Ausrüstungsgegenstände tragen und trotzdem voll beweglich sein. Deshalb ist eine einheitliche Mindestgröße von 1,63 Meter grundsätzlich richtig. Allerdings muss hiervon in begründeten Ausnahmenfällen abgewichen werden können“, sagte GdPLandesvorsitzender Arnold Plickert nach Bekanntwerden der OVG-Entscheidung. „Bewerber, die kleiner als die vorgegebene Mindestgröße sind, müssen in Ausnahmefällen die Chance bekommen, über einen Sporttest zu beweisen, dass sie trotzdem den Anforderungen des Polizeiberufs gewachsen sind“, sagte Plickert. „So, wie das in Bayern heute schon möglich ist.“

Darüber hinaus erwartet die GdP, dass sich die Bundesländer endlich auf einheitliche Mindeststandards verständigen. „Dass das OVG es als rechtlich zulässig ansieht, dass es in den einzelnen Ländern unterschiedliche Mindestgrößen gibt, heißt ja noch nicht, dass man das unterschiedlich regeln muss. Es ist nicht plausibel, dass man in dem einen Land 1,63 Meter und in einem anderen Land 1,60 Meter groß sein muss“, betonte Plickert.

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