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Rüstzeiten bleiben umstritten

Foto: Manfred Vollmer/GdP
Foto: Manfred Vollmer/GdP

Mit einem gestern verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) den Anspruch einer Polizeivollzugsbeamtin auf die Zuerkennung von insgesamt 22 Minuten Rüstzeit pro Schicht anerkannt (Az. 1 K 59 46/14). Davon sind 10 Minuten für die Übernahme des Fahrzeugs vorgesehen, die in der betreffenden Polizeiinspektion in Mülheim an der Ruhr mit einem gesonderten Übergabebogen und einer Checkliste durchgeführt und dokumentiert werden muss. Darüber hinaus hat das VG den Anspruch der Klägerin unter Verweis auf den Zeitpunkt der Antragsstellung rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 anerkannt.

Auswirkungen auf Kompromiss zu Rüstzeiten unklar

Die Schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Dennoch hat die GdP heute bereits Gespräche mit dem Innenministerium geführt. Wir gehen davon aus, dass das Innenministerium gegen das Urteil des VG Revision vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) einlegen wird. Gleichzeitig prüft das Ministerium, ob es das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die zuletzt getroffene Entscheidung des OVG vom 3. November 2016 unter diesen Umständen doch weiter betreiben wird. Weitere Gespräche werden im Laufe der kommenden Woche folgen.

Gegen das Urteil des OVG hatte das Land Anfang des Jahres eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Diese Beschwerde war auf die Zulassung der Revision gerichtet und war aus Fristgründen vor Abschluss der Verhandlungen mit den Gewerkschaften eingelegt worden. Mit seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2017 hat das BVerwG dieser Beschwerde stattgegeben und die Revision zugelassen. Aufgrund des mit den Gewerkschaften gefundenen Kompromisses zu den Rüstzeiten hatte das Land ursprünglich zugesagt, dieses Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Mit dem neuen Verfahren kommt auch die Regelung der Rüstzeiten in der AZVOPol auf den Prüfstand, mit der NRW als erstes Bundesland seit dem 1.7.2017 pro Schicht 12 Minuten Rüstzeit zuerkennt.

GdP Forderung: Anträge auf Anerkennung von Rüstzeiten müssen ruhend gestellt werden

Die GdP hat in ersten Gesprächen mit dem Innenministerium heute darauf gedrungen, dass Anträge auf die Anerkennung von Rüstzeiten über das durch die AZVOPol gewährte Maß hinaus bis zum Abschluss des jetzt neu eröffneten Verfahrens unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung erneut ruhend gestellt werden, um eine Vielzahl neuer Verfahren zu vermeiden.
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