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Rüstzeiten kommen vor das Bundesverwaltungsgericht

Foto: Jürgen Seidel/GdP
Foto: Jürgen Seidel/GdP

Zehn Jahre lang hat die GdP dafür gekämpft, dass die Rüstzeit bei der Polizei als Arbeitszeit anerkannt wird. Nach zahlreichen Gesprächen auf der politischen Ebene und etlichen Musterprozessen ist dieser Kampf im Oktober vergangenen Jahres erfolgreich zu Ende gegangen: In einem Erlass hatte sich das Innenministerium verpflichtet, dass alle Polizistinnen und Polizisten, die im Wach- und Wechseldienst, in den K-Wachen, bei der Autobahnpolizei, der Polizeifliegerstaffel und der Wasserschutzpolizei beschäftigt sind und aufgerüstet zum Dienst erscheinen müssen, eine Zeitgutschrift von 12 Minuten pro Dienstschicht erhalten (DP 11-2017). Jetzt ist diese Entscheidung durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (VG) wieder in Frage gestellt worden.

Was hat das VG Gelsenkirchen entschieden?

In seinem Urteil vom 29. November 2017 hat das VG Gelsenkirchen den Anspruch einer Polizeivollzugsbeamtin auf die Zuerkennung von insgesamt 22 Minuten Rüstzeit pro Schicht anerkannt. Bereits in der Vergangenheit haben Verwaltungsgerichte in NRW erstinstanzlich immer wieder in ähnlichem Umfang Ansprüche auf Rüstzeiten anerkannt. Diese Urteile hatte das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) mit seinem Urteil vom 3. November 2016 aufgehoben, ohne allerdings einen Anspruch auf Erstattung von Rüstzeiten komplett auszuschließen. Im Anschluss an das Urteil des OVG hatten die Gewerkschaften sich mit dem Innenministerium darauf geeinigt, dass in der AZVOPol ein Anspruch auf 12 Minuten Rüstzeit pro Schicht verankert wird und dass auf weitere Versuche, die Frage gerichtlich entscheiden zu lassen, verzichtet wird, um Rechtsfrieden zu erreichen.
Diese Zusage des Landes ist nach dem Urteil des VG Gelsenkirchen allerdings hinfällig. Das Land wird gegen das aktuelle Urteil des VG Gelsenkirchen in Berufung zum OVG gehen und jetzt auch das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gegen die Entscheidung des OVG vom 3. November 2016 unter diesen Umständen doch weiter betreiben.

Auswirkungen auf die aktuelle Rüstzeitenregelung


Auf die aktuell geltenden Regelungen in der AZVOPol für die Anerkennung von 12 Minuten Rüstzeit pro Schicht hat die Entwicklung vor den Verwaltungsgerichten zunächst keinen Einfluss. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass die Landesregierung die Regelung wieder kassiert, sollte der jetzt wieder aufgenommene Rechtsstreit zu ihren Gunsten ausgehen. Der mit der aktuellen Regelung gefundene Kompromiss für 12 Minuten ab dem 1. Juli 2017 wird durch das neue Verfahren im vollen Umfang zur Disposition gestellt.

Anträge werden weiterhin ruhend gestellt


Die GdP hat im Dialog mit dem Innenministerium erreicht, dass Anträge, die unter Berufung auf das neue Urteil des VG Gelsenkirchen mehr als 12 Minuten Rüstzeit pro Schicht fordern, bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren ruhend gestellt werden. Auch die rund 3000 Anträge auf die Anerkennung von Rüstzeiten, die Zeiträume vor Inkrafttreten der AZVOPol betreffen, bleiben bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren ruhend gestellt. Es ist daher nicht erforderlich, zusätzliche Klageverfahren zur Sicherung eventueller Ansprüche zu betreiben.

Neue Musteranträge der GdP gibt es bei den Kreisgruppen


Wer noch nie einen Antrag gestellt hat, oder mehr als die ursprünglich beantragten 15 Minuten haben will, muss mit einem neuen Antrag aktiv werden. Bereits in der Vergangenheit hat die GdP ihren Mitgliedern Musteranträge zur Geltendmachung von Rüstzeiten zur Verfügung gestellt. Diese haben wir jetzt mit Blick auf das Urteil des VG Gelsenkirchen so aktualisiert, dass zusätzliche Ansprüche geltend gemacht werden können:
· Wer bereits in der Vergangenheit einen entsprechenden Antrag auf die Anerkennung von Rüstzeiten gestellt hat, sollte einen Ergänzungsantrag stellen.
· Wer bislang noch keinen Antrag gestellt hat, benutzt das Muster für den Erstantrag.
Zu stellen sind beide Anträge nur, um mögliche Ansprüche über die seit dem 1. Juli 2017 gewährten 12 Minuten hinaus abzusichern.

Wie geht es weiter?


Wie das OVG NRW mit dem neuen Verfahren aus Gelsenkirchen umgeht, bleibt abzuwarten. Einiges spricht dafür, dass zunächst das Ergebnis des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abgewartet wird. Mit einem Abschluss dieses Verfahrens ist voraussichtlich nicht vor der zweiten Jahreshälfte 2019 zu rechnen. Die GdP begleitet die bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren mit eigenem Rechtsschutz und wird über die weitere Entwicklung berichten.


Ergänzungsantrag mit bereits ruhendem Altantrag zum Download
Musterantrag ohne bereits ruhenden Altantrag zum Download
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