Sonderurlaub für vom Unwetter Betroffene neu geregelt
Zahlungsanspruch auch bei geschädigten Dienststellen
Das Rundschreiben regelt darüber hinaus auch, dass der Entgeltanspruch für alle Kolleg:innen ebenfalls gewahrt bleibt, soweit Dienststellen aufgrund der eingetretenen Schäden nicht nutzbar sind und der Dienst aus diesem Grunde nicht verrichtet werden kann. Rechtsgrundlage hierfür ist für verbeamtete Kolleg:innen der § 62 LBG NRW, während sich der Anspruch für tarifbeschäftigte Kolleg:innen aus § 615 BGB ergibt.
GdP Position: Fürsorgepflicht muss an erster Stelle stehen
Gerade in der aktuellen Ausnahmesituation hat die GdP ein besonderes Augenmerk auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gelegt. Die Tätigkeit bei der Polizei erfordert in jedem Moment höchste Konzentration und volle Hingabe. Vor diesem Hintergrund ist Kolleg:innen, die unmittelbar von der Katastrophe betroffen sind, ein regulärer Dienst zumindest kurzfristig nicht zumutbar. Daher begrüßen wir die an den Bundesregelungen angelehnten Bestimmungen ausdrücklich. Unabhängig hiervon fordert die GdP weiter, dass auch Kolleg:innen, die Betroffene bei der Beseitigung der Schäden unterstützen möchten, ebenfalls vom Dienst freigestellt werden, soweit hierunter ein geregelter Dienstbetrieb nicht leidet.