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Sonderurlaub für vom Unwetter Betroffene neu geregelt

Foto: Uschi Barrenberg/GdP
Foto: Uschi Barrenberg/GdP

Unmittelbar nach der Flutkatastrophe in Nordrhein-Westfalen hat die GdP gemeinsam mit dem PHPR auf eine rasche Regelung zur Gewährung von bezahltem Sonderurlaub für betroffene Kolleg:innen gedrängt. In einer ersten Einschätzung hatte das Ministerium noch auf die allgemeinen Regelungen verwiesen, nach denen „aus besonderen Anlässen“ eine Freistellung für drei Arbeitstage möglich gewesen wäre. Unter Verweis auf die Regelungen des Bundes hat insbesondere der PHPR dargelegt, dass dies nicht annähernd ausreicht, um die Folgen der Flutkatastrophe aufzuarbeiten. Mit Erfolg: Nach dem nun vorgelegten Rundschreiben ist grundsätzlich eine Freistellung für fünf Arbeitstage möglich. In besonderen Härtefällen, nämlich bei unmittelbarer und schwerer Betroffenheit, kann darüber hinausgehend eine Freistellung für bis zu 20 Arbeitstage erfolgen. Die Regelungen gelten dabei gleichermaßen für verbeamtete wie auch tarifbeschäftigte Kolleg:innen.

Zahlungsanspruch auch bei geschädigten Dienststellen

Das Rundschreiben regelt darüber hinaus auch, dass der Entgeltanspruch für alle Kolleg:innen ebenfalls gewahrt bleibt, soweit Dienststellen aufgrund der eingetretenen Schäden nicht nutzbar sind und der Dienst aus diesem Grunde nicht verrichtet werden kann. Rechtsgrundlage hierfür ist für verbeamtete Kolleg:innen der § 62 LBG NRW, während sich der Anspruch für tarifbeschäftigte Kolleg:innen aus § 615 BGB ergibt.

GdP Position: Fürsorgepflicht muss an erster Stelle stehen

Gerade in der aktuellen Ausnahmesituation hat die GdP ein besonderes Augenmerk auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gelegt. Die Tätigkeit bei der Polizei erfordert in jedem Moment höchste Konzentration und volle Hingabe. Vor diesem Hintergrund ist Kolleg:innen, die unmittelbar von der Katastrophe betroffen sind, ein regulärer Dienst zumindest kurzfristig nicht zumutbar. Daher begrüßen wir die an den Bundesregelungen angelehnten Bestimmungen ausdrücklich. Unabhängig hiervon fordert die GdP weiter, dass auch Kolleg:innen, die Betroffene bei der Beseitigung der Schäden unterstützen möchten, ebenfalls vom Dienst freigestellt werden, soweit hierunter ein geregelter Dienstbetrieb nicht leidet.
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