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Spezialeinheiten: Rufbereitschaft oder Bereitschaftszeit?

VG Hamburg: Umstände des Einzelfalls maßgeblich

Foto: GdP/Kreisgruppe Köln
Foto: GdP/Kreisgruppe Köln

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (20 K 1547/17) wurde eingehend die Frage beleuchtet, wie Rufbereitschaft und Bereitschaftszeiten voneinander abgegrenzt werden müssen. Konkret ging es um einen Kollegen des MEK, der sich im Rahmen seiner Rufbereitschaft ständig einsatzbereit halten musste. Hierfür stand neben einem Dienstfahrzeug die persönliche Ausstattung zur Verfügung, weiter musste eine ständige telefonische Erreichbarkeit sichergestellt werden.

Der betroffene Kollege hat aufgrund dieser Bedingungen den Antrag gestellt, die Rufbereitschaft als Bereitschafts- und damit Dienstzeit zu bewerten. Das Gericht ist seiner Argumentation im Wesentlichen gefolgt, dass die Möglichkeiten der Nutzung der Zeiten in der Rufbereitschaft derart eingeschränkt waren, dass eine Bewertung als Bereitschaftszeit geboten war. Dem Kollegen wurde daher zusätzlicher Freizeitausgleich ab Antragstellung zugesprochen.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf NRW?

Unmittelbare Auswirkungen auf Nordrhein-Westfalen hat das Urteil nicht. Die darin formulierten Grundsätze lassen sich allerdings zumindest in Teilbereichen auf die Spezialeinheiten in NRW übertragen. Die hierfür maßgeblichen Kriterien gibt das Verwaltungsgericht Hamburg vor:

    · Kann der Beamte seinen Aufenthaltsort in der Rufbereitschaft frei wählen?

    · Ergibt sich ein ständiges Bereithalten aus der Natur der Funktion, auch wenn es nicht explizit angeordnet ist?

    · Muss eine spezielle Ausrüstung bei sich geführt oder beaufsichtigt werden?


Die GdP wird daher an diese Kriterien anknüpfend Gespräche mit dem Innenministerium aufnehmen, um abzuklären, wie sich die Rechtsprechung auf unser Bundesland auswirkt.
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