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Stufenzuordnung gem. § 91 Abs. 13 LBesG NRW

Stufenzuordnung gem. § 91 Abs. 13 LBesG NRW - Foto: GdP

Mit Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes NRW zum 01.06.2013 wurde das System der Beamtenbesoldung nach dem Besoldungsdienstalter bzw. nach dem Lebensalter durch das System der Erfahrungsstufen abgelöst.

Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Lebenszeit wurden 1:1 in das neue Tabellensystem nach den Erfahrungsstufen übergeleitet. Diese Regelung könnte insbesondere für diejenigen Personen, die vor dem 01.06.2013 erstmalig zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Probe ernannt wurden, nachteilig gewesen sein. Denn wer nach altem Recht wegen der Vollendung einer Lebensaltersstufe eigentlich eine Stufe aufgestiegen wäre, der musste ggf. noch einige Zeit auf die nächsthöhere Einstufung warten, da die nach neuem Recht geforderte dienstliche Erfahrungszeit noch nicht erbracht war.

Gem. § 91 Abs. 13 LBesG NRW besteht die Möglichkeit, bis spätestens zum 30.06.2017 einen Antrag auf Überprüfung der Stufenzuordnung und neue Stufenfestsetzung aufgrund berücksichtigungsfähiger Zeiten zu stellen. Die neue Stufenfestsetzung erfolgt jedoch frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Wer also bis Ende des Jahres 2016 einen entsprechenden Antrag stellt, der hat auch lediglich die Möglichkeit einer rückwirkenden Höherstufung ab dem 01.01.2016.

Es muss jedoch dringend beachtet werden, dass seitens der Behörde keine Günstigkeitsprüfung erfolgt.

Dokumente zum Download:
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