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TdL scheitert mit Verfassungsbeschwerde zum Arbeitsvorgang

Foto: Sven Vüllers/GdP
Foto: Sven Vüllers/GdP

In der letzten Tarifrunde der Länder im Jahre 2021 war der Arbeitsvorgang gem. § 12 TV-L ein Kernthema der Tarifverhandlungen. Hintergrund war eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung von Justizbeschäftigten, die dem öffentlichen Arbeitgeber nicht gefiel. Denn das Urteil hat für die betroffenen Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe zur Folge (Urteile vom 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20). Die TdL wollte deshalb in der letzten Tarifrunde der Länder eine Veränderung des Arbeitsvorgangs zur Bedingung für die Verhandlungen machen. Hiergegen haben wir uns erfolgreich zur Wehr gesetzt.

Das Land Berlin und die TdL haben daraufhin gegen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie machten eine Verletzung der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierten Tarifautonomie geltend und sind des Weiteren der Auffassung, das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe die spezifischen Grenzen der zulässigen Auslegung von tarifvertraglichen Regelungen überschritten.
    Mit dem am 21. Dezember 2022 veröffentlichten Beschluss (1 BvR 382/21 vom 04.10.2022) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Laut Bundesverfassungsgericht kann sich das Land Berlin nicht auf die hier in Betracht kommenden Grundrechte und auch nicht auf grundrechtsgleiche Rechte berufen. Die Arbeitgebervereinigung (TdL) ist nicht beschwerdebefugt, weil sie nicht Partei des fachgerichtlichen Verfahrens war. Zudem hätte sie den Inhalt der tarifvertraglichen Regelung zunächst vor den Fachgerichten klären lassen müssen.

    Die GdP sieht sich durch diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Wir fordern die TdL auf, die tarifliche Regelung zum Arbeitsvorgang nun endlich anzuerkennen und vorbehaltlos umzusetzen!
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