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Pressemitteilung

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Vergütung der Bereitschaftszeiten gilt unmittelbar für NRW

Foto: GdP
Foto: GdP
Düsseldorf.

Nach einer gestern vom Bundesverwaltungsgericht gefällten Grundsatzentscheidung muss die Bereitschaftszeit von Polizisten 1:1 als Arbeitszeit vergütet werden. Mit ihrer Entscheidung haben die obersten Verwaltungsrichter Deutschlands die Rechtsausfassung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) bestätigt, die in der Vergangenheit immer wieder gefordert hatte, dass die Bereitschaftszeit, die Polizisten bei Großeinsätzen in anderen Bundesländern verbringen, grundsätzlich 1:1 als Arbeitszeit vergütet wird. Das Land hatte dagegen von Fall zu Fall unterschiedlich über die Vergütung entschieden. „Mit dieser Salamitaktik ist jetzt endgültig Schluss. Auch für NRW gilt ab sofort, dass die Bereitschaftszeit 1:1 vergütet werden muss“, kommentiert GdP-Landesvorsitzender Arnold Plickert das Urteil.

In NRW hat die GdP bereits 2011 parallel zu den gestern in Leipzig entschiedenen Verfahren ein eigenes Musterverfahren zur Vergütung der Bereitschaftszeit als Arbeitszeit angestrengt. Die GdP geht davon aus, dass das Land seinen dagegen gerichteten Widerspruch nach der gestrigen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unverzüglich zurückziehen wird. Zudem erwartet die GdP, dass alle Polizisten, die in den vergangenen Jahren Widerspruch dagegen eingelegt haben, dass die von ihnen geleistete Bereitschaftszeit nur zum Teil als Arbeitszeit vergütet worden ist, die fehlenden Stunden jetzt gutgeschrieben bekommen. Betroffen sind davon in NRW mehrere tausend Beamte.
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