Zum Inhalt wechseln

Pressemitteilung

GdP prüft Revision gegen OVG-Entscheidung zum Anlegen der Uniform

GdP prüft Revision gegen OVG-Entscheidung zum Anlegen der Uniform - Foto: GdP
Münster.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat die heute ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster (OVG), nachdem das Anlegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände von Polizisten zur Arbeitszeit zählt, als „notwendige, längst überfällige Klarstellung“ begrüßt. „Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Entscheidung des Gerichts, dass das Anlegen der Uniform selbst nicht zur Dienstzeit zählt“, erklärte der nordrhein-westfälische GdP-Vorsitzende Frank Richter in einer ersten Reaktion auf das Urteil. „Polizeibeamte tragen ihre Uniform nicht zum persönlichen Vergnügen, sondern weil das der Polizeidienst erfordert. Polizisten müssen nicht nur für die Bürger erkennbar sein, sondern sie müssen durch schwer entflammbare, besonders belastbare Kleidung vor den Gefahren des Berufsalltags geschützt sein. Deshalb wäre es folgerichtig gewesen, wenn das Gericht auch das Anlegen der Uniform zur Arbeitszeit gezählt hätte.“

Eine Revision gegen ihre Entscheidung haben die Münsteraner Richter nicht zugelassen. Ob die GdP dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen wird, will die Gewerkschaft nach Vorliegen des schriftlichen Urteils prüfen. „Die bislang vorliegende Begründung des Gerichts, dass das Anlegen der Uniform deshalb nicht zur Arbeitszeit zählt, weil Polizeibeamte ihre Uniform bereits vor Dienstantritt zu Hause anziehen können, ist lebensfremd. Das könnte das Bundesverwaltungsgericht anderes sehen“, sagte der nordrhein-westfälische GdP-Vorsitzende.
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.
Unsere Wirtschaftsunternehmen