Verjährung von Mehrarbeit - Aufschub statt endgültigem Befreiungsschlag
Im Einzelnen trifft der Erlass folgende Regelungen:
Stunden aus dem Jahre 2015:
Mehrarbeitsstunden, die im Jahr 2015 entstanden sind, wären mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Hier wird für ein weiteres Jahr auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass sie noch bis einschließlich 31.12.2020 durch Freizeit oder Ausgleichszahlung ausgeglichen werden können.
Stunden aus dem Jahre 2016:
Mehrarbeitsstunden, die im Jahr 2016 entstanden sind, verjähren mit Ablauf des 31.12.2019. Hier wird ebenfalls für ein weiteres Jahr auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass sie noch bis einschließlich 31.12.2021 durch Freizeit oder Ausgleichszahlung ausgeglichen werden können.
Stunden vor dem Jahr 2015
Hier gilt der alte Erlass aus dem Jahre 2015 fort. Für Mehrarbeitsstunden, die zeitlich vor dem Jahr 2015 entstanden sind, wird bis einschließlich 31.12.2020 auf die Einrede der Verjährung verzichtet.