Zum Inhalt wechseln

Beihilfe-Tipp

Volle Kostenerstattung auch bei Wahlleistungen möglich

Volle Kostenerstattung auch bei Wahlleistungen möglich - Foto: GdP

Die Höchstbetragsberechnung ist ein gängiger Begriff im Beihilferecht, hat jedoch für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte, die bereits vor dem 01.01.1994 in einer Gesetzlichen Krankenkasse versichert warten, eine ganz besondere Bedeutung, wenn bei der stationären Krankenhausbehandlung, bei Zahnersatz- oder Heilpraktiker-Behandlung und bei privatärztlicher ambulanter Behandlung Wahlleistungen in Anspruch genommen werden.

Bei diesem Personenkreis werden zu den gesamten Aufwendungen Beihilfen gewährt, falls die Gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistungen oder den Sachleistungen gleichgestellte Leistungen erbringt. Die Leistungen der Krankenversicherung sind dann nur noch im Rahmen der Höchstbetragsberechnung zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die für die Inanspruchnahme der Wahlleistungen in Rechnung gestellten Beträge voll erstattet werden und kein Restbetrag übrig bleibt.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mit dem Beihilfeantrag eine Gesamtrechnung eingereicht wird, aus der einmal der Anteil der gesetzlichen Krankenversicherung und die für den Beihilfeberechtigten verbleibenden Beträge ersichtlich sind. Ohne eine solche Gesamtrechnung greift die Abrechnung nach dem Höchstbetrag nicht.

Bei einer Krankenhausbehandlung, die z.B. nach der Fallpauschale abgerechnet worden ist, muss die Rechnung für die Gesetzliche Krankenkasse (im Krankenhaus einfordern) neben den persönlichen Rechnungen eingereicht werden.

Beispiel:
Rechnung an AOK = 10.000 Euro plus Rechnungen für Wahlleistungen des Beihilfeberechtigten in Höhe von 5.000 Euro ergibt Gesamtaufwendungen in Höhe von 15.000 Euro. Von diesem Betrag wird im Rahmen der Höchstbetragsberechnung die Versicherungsleistung der AOK (10.000 Euro) abgezogen. Bei der restlichen Summe von 5.000 Euro handelt es sich dann um den Höchstbetrag, der als Beihilfeleistung in voller Höhe erstattet wird.

Wichtig: Mit dem Beihilfeantrag sind die Gesamtaufwendungen geltend zu machen, in deisem Bespiel also 15.000 Euro.

Der Themenbereich Beihilfeerstattung wird in der APS-Infodatei im geschützten Mitgliederbereich ausgiebig behandelt. Weitere Informationen gibt es zudem über die APS-Ansprechpartner Senioren bei den örtlichen Kreisgruppen.
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.
Unsere Wirtschaftsunternehmen