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Wenn Freizeit, dann selbstbestimmt!

Wenn Freizeit, dann selbstbestimmt!, Foto: GdP

Länderübergreifende Einsätze bedeuten zwangsweise, dass die Betroffenen ihre Freizeit nicht uneingeschränkt planen und gestalten können. Das wirft regelmäßig die Frage auf, wie bei der Stundenabrechnung mit Zeiten umzugehen ist, in denen die Betroffenen nicht aktiv in das Einsatzgeschehen eingebunden waren. Grundsätzlich gilt: Wird keine Bereitschaft oder Rufbereitschaft angeordnet, haben die Betroffenen frei.

Probleme ergeben sich dann, wenn aus Sicht der Betroffenen diese „Freizeit“ so erheblichen Einschränkungen unterliegt, dass tatsächlich nur auf den nächsten Arbeitseinsatz gewartet werden kann, etwa
  • weil - stillschweigend - doch davon ausgegangen wird, dass sie im Bedarfsfall kurzfristig verfügbar sind oder
  • Ausrüstung und Ausstattung (insbesondere Schusswaffen) ohnehin nicht sicher untergebracht werden können, also weiterhin mitgeführt oder bewacht werden müssen.

Sachgerechte Entscheidungen gibt es nur vor Ort!

Aktuell beharrt das Innenministerium darauf, dass Bereitschaft nur durch den zuständigen Polizeiführer angeordnet werden kann. Das führt immer wieder dazu, dass Zeiten im länderübergreifenden Einsatz formal als - nicht zu vergütende - Freizeit qualifiziert werden, obwohl die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

In der Vergangenheit gab es dieses Problem nicht: Die Entscheidung lag bei den Hundertschafts- und Abteilungsführungen. Sie kennen die Lage vor Ort und können sachgerechte Entscheidungen treffen.


Leistungsbereitschaft gibt es nicht zum Nulltarif!

Bei den Beschäftigten verfestigt sich der Eindruck, dass aktuell versucht wird, über vermeintlich unumstößliche formelle Regelungen den Aufbau von Mehrarbeit bei den Hundertschaften und Unterstützungskräften zu bremsen, ohne an der tatsächlichen Belastung etwas zu ändern. Das nehmen wir nicht hin. Leistungsbereitschaft gibt es nicht zum Nulltarif! Für die GdP gilt:

  • Wer dienstlich tatsächlich zur Verfügung stehen muss, hat keine Freizeit.
  • Freizeit muss auch dadurch gekennzeichnet sein, dass Ruhe und Erholung möglich sind.
  • Wird keine Bereitschaft angeordnet, muss es eine verbindliche Regelung für den Verbleib der dienstlichen Ausrüstung und Ausstattung während der Freizeitphase geben.

GdP-Forderungen
  • Bei der Neufassung der AZVOPol muss sichergestellt werden, dass die Führungskräfte vor Ort über die Anordnung von Bereitschaft entscheiden.
  • Die GdP strebt für die Zukunft eine klare Regelung (Dienstvereinbarung zwischen PHPR und MIK) an, bei der die Kriterien für die Vergütung von Stunden – Dienst, Vor-/Nachbereitung, Einsatzbereitschaft bzw. Bereitschaft - klar geregelt sind.
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