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Wichtiger Fortschritt bei Anwendung des § 82 a LBG

Foto: GdP/Manfred Vollmer
Foto: GdP/Manfred Vollmer

In einem mit Rechtsschutz der GdP begleiteten Fall hatte unser Mitglied nach einer Verletzung im Dienst einen Titel gegen den Schuldner über ein Schmerzensgeld erwirkt. Der Schuldner war allerdings kurze Zeit nach Erlangung des Titels verstorben. Etwaige Erben konnten nicht ausfindig gemacht werden. Eine Zwangsvollstreckung war daher nicht möglich.

Regelung des § 82 a Abs. 1 LBG

Nach § 82 Abs. 1 LBG können Beamt:innen Schmerzensgeldansprüche Ihrem Dienstherrn gegenüber geltend machen. Voraussetzung dafür ist ein einmaliger, vergeblicher Vollstreckungsversuch. Verstirbt der Schuldner jedoch, wurde bislang kein Schmerzensgeld ausgezahlt, da diese Konstellation in der gesetzlichen Regelung keine ausdrückliche Erwähnung findet.
Hier hat nun ein Umdenken des Ministeriums stattgefunden, sodass auch in diesem Fall die Schmerzensgeldzahlung zugesagt wurde.

Erster Schritt in die richtige Richtung

Die GdP begrüßt diese Entscheidung. Es ist ein erster, wichtiger Schritt in eine unbürokratische Handhabung des § 82 a LBG. Auch für den Fall, dass eine Vollstreckung aus anderen Gründen nicht möglich ist (z. B. Abschiebung) ist eine derartige Lösung wünschenswert- ebenso für die Vorschrift des § 82 a Abs. 4 LBG, der eine Entschädigung des Landes vorsieht, wenn der Schuldner schuldunfähig ist. Die Übernahme dieser Ansprüche ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherren für unsere Kolleg:innen. Die GdP wird sich daher weiter für eine wohlwollende Anwendung der Vorschrift einsetzen.
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