Wichtiger Fortschritt bei Anwendung des § 82 a LBG
Regelung des § 82 a Abs. 1 LBG
Nach § 82 Abs. 1 LBG können Beamt:innen Schmerzensgeldansprüche Ihrem Dienstherrn gegenüber geltend machen. Voraussetzung dafür ist ein einmaliger, vergeblicher Vollstreckungsversuch. Verstirbt der Schuldner jedoch, wurde bislang kein Schmerzensgeld ausgezahlt, da diese Konstellation in der gesetzlichen Regelung keine ausdrückliche Erwähnung findet.
Hier hat nun ein Umdenken des Ministeriums stattgefunden, sodass auch in diesem Fall die Schmerzensgeldzahlung zugesagt wurde.
Hier hat nun ein Umdenken des Ministeriums stattgefunden, sodass auch in diesem Fall die Schmerzensgeldzahlung zugesagt wurde.
Erster Schritt in die richtige Richtung
Die GdP begrüßt diese Entscheidung. Es ist ein erster, wichtiger Schritt in eine unbürokratische Handhabung des § 82 a LBG. Auch für den Fall, dass eine Vollstreckung aus anderen Gründen nicht möglich ist (z. B. Abschiebung) ist eine derartige Lösung wünschenswert- ebenso für die Vorschrift des § 82 a Abs. 4 LBG, der eine Entschädigung des Landes vorsieht, wenn der Schuldner schuldunfähig ist. Die Übernahme dieser Ansprüche ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherren für unsere Kolleg:innen. Die GdP wird sich daher weiter für eine wohlwollende Anwendung der Vorschrift einsetzen.