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Weihnachtsgeld für Beamte

Widerspruch erforderlich, weil Karlsruhe kneift

Widerspruch erforderlich, weil Karlsruhe kneift - Foto: GdP
Düsseldorf.

Auch im 10. Jahr nach der Kürzung des Weihnachtsgeldes für Beamtinnen und Beamte hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe es nicht geschafft, in dem schwelenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Kürzung zu entscheiden. Selbst bei der Festsetzung eines Termins scheint der zuständige Senat überfordert zu sein. Deshalb empfiehlt die GdP allen Beamtinnen und Beamten, die bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 30.11.2003 in einem Beamtenverhältnis beschäftigt waren, Widerspruch gegen die Kürzung des Weihnachtsgeldes einzulegen. Dadurch wird im Falle einer erfolgreichen Musterklage der Rechtsanspruch auf ungekürztes Weihnachtsgeld gewahrt.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Wie in den Vorjahren auch hat Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) das LBV angewiesen, die entsprechenden Anträge auf Zahlung der ungekürzten Sonderzahlung bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Musterverfahren ruhend zu stellen. Auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet (B 2104-52.1.2-IV 1). Der Antrag muss bis zum 31.12.2013 beim LBV eingegangen sein.

 

Widerspruchserklärung zum Download

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