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Widerspruch gegen Kürzung nicht vergessen

„Alle Jahre wieder“ rät die GdP ihrem Mitgliedern zur Wahrung möglicher Rechtsansprüche Widerspruch gegen die Kürzung des Weihnachtsgeldes einzulegen. Der Widerspruch ist so lange nötig, bis das Bundesverfassungsgericht entscheiden hat, ob durch die Kürzung des Weihnachtsgelds bei den Beamtinnen und Beamten das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verletzt worden ist. Weil die Entscheidung aus Karlsruhe noch immer auf sich warten lässt, muss der Widerspruch auch diese Jahr eingelegt werden.

Zum Sachstand:

Wegen der verfassungskonformen Alimentation, die auch die Frage der Sonderzuwendungen (also der Kürzung bzw- Streichung von Weihnachts- und Urlaubsgeld) mit umfasst, hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg am 14.03.2008 einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Beschluss am 14.10.2009 als unzulässig zurückgewiesen. Das allerdings rein aus formellen Gründen. Der Vorlagebeschluss scheiterte nicht inhaltlich, sondern an der nicht statthaften Klageart.

Zur eigentlichen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch keine Entscheidung getroffen. Hierzu ist ein weiterer Aussetzungs- und Vorlagebeschluss, diesmal des Oberverwaltungsgerichts Münster, anhängig. Der zweite Senat Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte, dieses Verfahren in Kürze zu entscheiden. Eine Terminierung ist bisher aber noch nicht erfolgt.

Musterantrag "Amtsangemessene Alimentation"

Musterantrag "Erhöhte Zahlung der Sonderzuwendung"
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