Opferschutz für Polizisten muss verbessert werden
Die Defizite im Detail:
- Dass Polizeibeamte die Kosten von Schmerzensgeldverfahren durch den Dienstherren im Wege des Behördenrechtsschutzes geltend machen können, ist zwar kürzlich durch den Behördenrechtsschutzerlass vom 7. Juli 2008 geregelt worden – aber bis dahin galt der Behördenrechtsschutz in erster Linie für Strafverfahren. Eine späte Erkenntnis.
- Auch von einer konsequenten Vorbereitung und Umsetzung der neuen Regelung kann nicht die Rede sein. Bis vor kurzem haben etliche Verwaltungen offenbar noch nicht einmal gewusst, dass Beamten, die Opfer von Straftaten geworden sind, die Kosten für die Zivilverfahren erstatten werden können und müssen. Auf entsprechende Anträge der Kolleginnen und Kollegen reagierten die Behörden mit Ratlosigkeit, statt mit „schneller und unkomplizierter“ Hilfe.
- Wenn das Innenministerium behauptet, dass es alle Bürger darüber informieren will, „wie Entschädigungsansprüche möglichst schnell und unkompliziert geltend gemacht werden können“, mutet das für Polizeibeamte, die in Ausübung ihres Dienstes verletzt worden sind, deshalb mehr als befremdlich an. Gleiches gilt auch für die Äußerung des Ministers, „nur wer seine Rechte kenne, könne sie auch wahrnehmen“. Diese Erkenntnis scheint nur für das Außenverhältnis zu gelten, nicht jedoch gegenüber den Polizeibeamtinnen und -beamten.
- Erstaunlich ist auch der Hinweis des Ministeriums auf die Möglichkeit eines sogenannten Adhäsionsantrages. Dadurch können Schadensersatzansprüche bereits im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden. Informationen über diese Möglichkeit erhalten im Dienst verletzte Kolleginnen und Kollegen bislang ausschließlich von der GdP, nicht vom Ministerium.