Zum Inhalt wechseln

Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

(K)ein Ende in Sicht…

Mainz.

Bis heute gibt es keine abschließende, gerichtliche Entscheidung, die Rheinland-Pfalz zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet. Entsprechende Musterklagen sind in der Berufungsinstanz beim OVG in Koblenz anhängig. Nach Entscheidungen des EuGH und des BVerwG sind die rechtlichen Fragen aber geklärt. Eine vergleichbare Ausgangslage wie Rheinland-Pfalz weist Hessen auf, das zwischenzeitlich seinen Beamten, die Widerspruch eingelegt hatten, eine Entschädigung zahlt.

Worum geht es?
Bis zum 30. Juni 2013 richtete sich die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002. Die Höhe des Grundgehalts einer Besoldungsgruppe war nach Dienstaltersstufen gestaffelt, wobei das Dienstalter allein vom Lebensalter abhing. Ältere Beamte erhielten allein wegen ihres höheren Lebensalters eine höhere Besoldung als jüngere Beamte.

Was ist der rechtliche Rahmen?
Ein Besoldungssystem welches die Höhe der Besoldung allein am Lebensalter eines Beschäftigten festmacht, diskriminiert jüngere Beschäftigte. Eine solche Altersdiskriminierung ist nach der europäischen Richtlinie 2000/78/EG und dem in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Allgemeinem Gleichstellungsgesetz ohne sachlichen Grund verboten. Der EuGH bejahte einen Verstoß gegen diese Richtlinie in seiner Entscheidung Hennigs und Mai vom 08.09.2011 (Az. C-297/10 und C-298/10), in der er über eine vergleichbare Regelung des Bundeangestelltentarifvertrags zu entscheiden hatte. Das Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 148/09) urteilte am 10.11.2011, dass die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der Differenz bis zur höchsten Altersstufe geltend machen können.

Im Nachgang haben sich die deutschen Verwaltungsgerichte, das BVerwG und der EuGH in mehreren Urteilen mit den Fragen auseinandergesetzt, ob das o.g. Besoldungssystem altersdiskriminierend ist, diese Diskriminierung ggf. gerechtfertigt ist, eine Entschädigung auslöst, die Entschädigung in der Differenz zur höchsten Altersstufe oder niedriger ausfällt, welche Anspruchsgrundlagen greifen, inwiefern sich diese wechselseitig ausschließen oder begrenzen und wann die Beamten ihrer diskriminierenden Besoldung zu widersprechen haben, um einen Entschädigungsanspruch zu erhalten. Ergänzt wurden diese Fragen um den Übergang der Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen des neuen rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetzes ab 01.07.2013 und inwiefern sich eine Diskriminierung in den neuen Erfahrungsstufen ggf. fortsetzt.

Was sind die Kernaussagen der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezogen auf Rheinland-Pfalz?
Nach dem Urteil des EuGH vom 20.06.2014 (Specht C-501/12) und den Urteilen des BVerwG vom 30.10.2014 (Az. 2 C 6.13) und 06.04.1017 (2 C 11.16) kann als geklärt angesehen werden:
  • Die altersdiskriminierende Besoldung nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. begründet grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Dienstherrn sowie einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelung.
  • Das neue System der Erfahrungsstufen ist nicht altersdiskriminierend.
  • Die Überleitung der Bestandsbeamten von Dienstaltersstufen 1:1 in die Erfahrungsstufen ist altersdiskriminierend aber gerechtfertigt, d.h. es bestehen keine Ansprüche für die Zeit ab dem 01.07.2013
  • Beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch kommt der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung zur Anwendung und zwar in der Gestalt, dass Ansprüche erst auf die der Geltendmachung folgenden Bezüge entstehen.
  • Neben dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch besteht der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG. Es besteht eine Frist zur Geltendmachung von 2 Monaten gemäß § 15 Abs. 4 AGG. Für die Fristberechnung ist der Eingang der Bezüge auf dem Konto maßgeblich.
  • Der Anspruch aus beiden Grundlagen führt -unabhängig von der Besoldungsgruppe und dem Zeitraum der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelung- zu einer Entschädigungszahlung von 100,- € pro Monat.

Wen geht das an?
Jedenfalls wer bis 01.07.2013 nicht in der höchsten Dienstaltersstufe war und Dienstbezüge (nicht Anwärterbezüge!) bezog und einen Widerspruch gegen die altersdiskriminierende Besoldung fristwahrend eingelegt hat. Juni 2013 ist der letzte Monat, für den eine Entschädigung in Betracht kommt. Unterstellt man, dass die Bezüge für Juni 2013 am 31. Mai 2013 auf dem Konto eingingen, endet die Frist aus § 15 Abs. 4 AGG mit Ablauf des 31.07.2013. Wurde später Widerspruch eingelegt, wird dieser abgewiesen werden, da die Frist des AGG auch für den letzten denkbaren Anspruchsmonat versäumt wurde und hier die „zeitnahe Geltendmachung“ des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ausnahmsweise nicht auf das laufende Kalenderjahr zurückwirken soll.

Beispiel:
Kollegin Musterfrau ist zum 1. Mai 2011 zur Polizeikommissarin ernannt worden und befindet sich in der Besoldungsgruppe 9, Stufe 3. Sie liest Anfang 2012 das Flugblatt der GdP und legt am 15. März 2012 mittels dem von der GdP bereit gestelltem Muster Widerspruch ein. Die Bezüge für Januar 2012 wurden ihr am 31.Dezember 2011 und für Februar 2012 am 31. Januar 2012 auf ihr Konto überwiesen. Die zweimonatige Frist gemäß § 15 Abs. 4 AGG ist damit nur für Februar 2012 gewahrt, nicht jedoch für Januar 2012. Insgesamt sind damit im Zeitraum von Februar 2012 bis Juni 2013 17 Monate zu entschädigen, was einen Entschädigungsanspruch von 1.700,- € auslöst.

Warum bearbeitet Rheinland-Pfalz die Widersprüche nicht und entscheidet gemäß o.g. Rechtslage?
Hier handelt es sich um eine politische Entscheidung. Formal ist das Land durch die Urteile des EuGH und des BVerwG nicht verpflichtet, da nur Urteile des Bundesverfassungsgerichts Gesetzesrang haben. In Rheinland-Pfalz gibt es die Klage abweisenden Urteile des VG Trier (Urteil v. 03.03.2015 Az. 1 K 2015/14, Fall betrifft eines Bundesbeamten, zeigt aber die Rechtsansicht des angerufenen Gerichts) und des VG Koblenz (Urteil v. 04.09.2015 Az. 5 K 414/15) und zwei zusprechende Urteile des VG Mainz (Urteile v. 11.08.2016 Az. 4 K 546/15 und 4 K 583/15), die geringfügig von der Entscheidung des BVerwG abweichen. In drei Fällen ist die Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz anhängig, dass nun entscheiden müsste. Das Land könnte aber auf die Musterkläger (u.a. die GdP) zukommen und den Rechtsstreit nach Maßgabe o.g. Parameter aus den Urteilen des BVerwG vergleichen und die Widersprüche bescheiden und die Entschädigungen auszahlen.

Markus Stöhr, Rechtsanwalt und Gewerkschaftssekretär der GdP: „Wir begleiten die Frage um die altersdiskriminierende Besoldung seit 2012. Die Verfahren sind aus rechtswissenschaftlicher Sicht sehr interessant und belegen die überragende Bedeutung des Europarechts für das deutsche Beamtenrecht. Sie zeigen ebenso in deutlicher Klarheit, dass die Föderalismusreform mit ihrer Zuständigkeitsverlagerung für die Besoldung und Versorgung auf die Länder ein Rückschritt ist. Die gleiche Rechtsfrage muss mühsam in 17 teils nur marginal, teils erheblich voneinander abweichenden Sach- und Rechtslagen in Bund und Ländern gestellt und beantwortet werden. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen in Rheinland-Pfalz wollen aber keinen beamtenrechtlichen Aufsatz zu einer interessanten Rechtsfrage schreiben, sondern zu ihrem Recht kommen. Nach 5 Jahren sind aus meiner Sicht alle Rechtsfragen geklärt, dass Land sollte es „einfach machen“, was ja bekanntlich seinem Wahlspruch entspricht.“