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Achtung: Besoldungsanspruch verjährt am 31.12.2004:

Beamte mit drei und mehr Kindern müssen bis Jahresende Widerspruch an OFD richten

Mainz.

Schon 1998 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300) entschieden, dass Beamte mit drei und mehr unterhaltsberechtigten Kindern zu wenig Besoldung erhalten. Sie hätten Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, welcher jeweils individuell (je nach Besoldungsgruppe, Steuerbelastung, Wohnraumbedarf pp.) zu ermitteln wäre.

Da das BMI dem nur unzureichend nachgekommen ist, haben Betroffene geklagt. Ein Bundesbankoberrat (A 14) mit drei Kindern hat seine Klage nunmehr bis zum Bundesverwaltungsgericht getragen. Dieses hat dem Beamten mit Urteil vom 17.6.2004 (Az. 2 C 34/02) teilweise Recht gegeben, ihm aber für 2001 fürs dritte Kind insgesamt nur knapp 32 Euro Nachzahlungsanspruch zugesprochen und nicht (wie 2 Jahre zuvor das VG Frankfurt/Main) rd. 400 Euro.

Beamtinnen und Beamte, die im Jahre 2000 oder den Folgejahren drei oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder hatten, können unter Berufung auf das BVerwG-Urteil ebenfalls noch rückwirkend Nachzahlungen bei der OFD einfordern. Ein Musterwiderspruch ist beigefügt.

Achtung: Der Widerspruch muss bis zum 31.12.2004 bei der OFD eingegangen sein, weil ansonsten Ansprüche aus dem Jahr 2000 verjähren.

Es steht allerdings zu erwarten, dass die OFD die erhöhten Besoldungsforderungen abweist und den Widerspruch per Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung abweist. In diesem Fall ist unbedingt auf Klagefrist zu achten, weil die Rechtsansprüche innerhalb dieser Frist durch Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gesichert werden müssen.

Die GdP unterstützt betroffene Mitglieder bei Erstellung der Klageschrift. Das ist notwendig, weil die Ansprüche ihrer Höhe nach beziffert werden müssen. Für diese individuelle Berechnung kann ein von der GdP beauftragtes Steuerberatungsbüro in Anspruch genommen werden kann. Die Kosten für den Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht müssen die Kolleginnen und Kollegen allerdings selbst tragen, weil in solchen Massenverfahren die individuelle Rechtsschutzleistung der Gewerkschaft eingeschränkt werden muss.

Wer die Hilfestellung der GdP in Anspruch nehmen will, kann einfach die Kopie seines Widerspruches an unser Mainzer Büro schicken.


Widerspruch.doc