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Wertschätzung zeigen: Anrechnung und Vergütung von Einsatzzeiten!

BVerwG urteilt über Freizeitausgleich für Ruhezeiten von Polizeibeamt:innen der Bundespolizei

Mainz.

Am 15. April 2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht über die Frage verhandelt, ob über den bereits gewährten Umfang hinaus weitergehender Freizeitausgleich für in den Dienstplänen als „Ruhezeiten“ ausgewiesene, in einer nahgelegenen Unterkunft verbrachte Zeiten, während denen sich die Kläger mit bestimmten Maßgaben für einen eventuellen Einsatz bereithalten mussten, zu gewähren ist.

Anbei ein Auszug aus der heute durch das BVerwG veröffentlichten Pressemeldung:

„Der Anspruch der Kläger auf weiteren Freizeitausgleich nach dieser Vorschrift schließt auch die in den Dienstplänen vorgesehen Ruhezeiten mit ein. Bei diesen Zeiten handelt es sich im Sinne der übereinstimmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und des Bundesverwaltungsgerichts bei zutreffender rechtlicher Einordnung um Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit, weil der Dienstherr das Bestimmungsrecht des Beamten, wo und wie diese Zeit verbrachten, durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise eingeschränkt hatte.“

Die für das Beamtenrecht zuständige Landesvize Stefanie Loth:
„Wir werden uns als GdP Rheinland-Pfalz das Urteil genau anschauen und die Frage bewerten, inwieweit sich dies auf die angestrebten Musterprozesse auswirkt. Zudem werden wir hierzu schnellstmöglich mit dem MdI in Gespräche einsteigen. An unseren Forderungen halten wir fest.“

Zur Erinnerung die GdP-Forderungen:

Für die GdP ist Freizeit der Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit, über den eine Person selbstbestimmt verfügen kann. Ruhezeit ist nicht gleich Freizeit!

Aus diesem Grund fordern wir:
    1) Zeiten der Abwesenheit von der Heimatdienststelle in geschlossenen Einheiten müssen 1:1, mindestens jedoch 1:3, als Arbeitszeit vergütet werden.
      2) In jedem Fall fordert die GdP für die Dauer der Pandemie, dass bei Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern die Voraussetzungen der Ziff. 2.3 der Verwaltungsvorschrift „Flexible Arbeitszeit im Polizeidienst, Rufbereitschaft“ als erfüllt gelten und die Ruhezeiten vollumfänglich anerkannt werden.
      3) Um einer weiteren Ungleichbehandlung zwischen Einsatzkräften aus verschiedenen Ländern vorzubeugen, ist eine überproportionale Anforderung von Unterstützungskräften aus den Ländern zu unterlassen, die die geleistete Bereitschaftsstunden immer noch nicht vollständig anrechnen und vergüten (S. 15 Positionspapier Bereitschaftspolizei: https://bit.ly/3vR3rgD).


    Hierzu macht Landeschefin Sabrina Kunz deutlich:

    „Wir sind heute mit der Kampagne 100% Einsatz für 100% Einsatz im Bund an den Start gegangen. Mit der Wertschätzungskampagne soll deutlich werden, dass die Polizeibeschäftigten mehr Wertschätzung verdienen. Dabei werden wir in der Politik oft als privilegiert angesehen, da wir ja einen sicheren Arbeitsplatz hätten. Dass man „sicher“ so oder so verstehen kann, wird allerdings greifbarer, wenn Angriffe auf unsere Kolleginnen und Kollegen betrachtet werden; insbesondere auch im Rahmen von Versammlungslagen in anderen Bundesländern. Auch aus diesen Gründen helfen uns rechtliche Lösungen alleine nicht weiter. Wir benötigen politische Lösungen. Wer den öffentlichen Dienst und insbesondere die operativen Bereiche der Polizei attraktiv halten will, wird nicht umherkommen, Zeiten in Rufbereitschaft, Bereitschaftszeiten (sowohl in der Schutz- als auch in der Kriminalpolizei) und auch die hier zur Rede stehenden „Ruhezeiten“ als im „Banne des Dienstes“ anzuerkennen und diese Stunden als Arbeitszeit zu vergüten. Nur so ist gewährleistet, dass die Kolleg*innen selbst darüber entscheiden können, wie sie die damit einhergehende Zeit durch Dienstbefreiung verbringen. An diesen Forderungen halten wir fest.“

    Arbeitszeitfragen sind GdP-Fragen - Wir bleiben am Ball!

    Das aktuelle Flugblatt findet ihr HIER zum Ausdrucken!