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10. Mitgliederbrief anlässlich der „Pandemiebewältigung“

Ab heute gilt die nächste Lockdown-Stufe!

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

zu Beginn des Jahres möchte ich euch stellvertretend für die GdP Rheinland-Pfalz und all ihrer ehrenamtlichen Akteurinnen und Akteure und unserer Geschäftsstelle zunächst alles erdenklich Gute für dieses Jahr wünschen. Wir sind zuversichtlich, dass uns das Jahr im Laufe der nächsten Monate Schritt für Schritt wieder ein Stück „Normalität“ zurückgeben wird. Vor allem wünschen wir euch, dass ihr und eure Liebsten auch weiterhin möglichst gesund bleiben.
Bis die lang ersehnte Normalität eintreten kann, wird es aber für uns alle noch ein Kraftakt. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben letzte Woche aufgrund der pandemisch angespannten Lage die Fortsetzung und in Teilen auch eine Verschärfung der Einschränkungen beschlossen. Die Regelungen gelten ab heute und auch die 15. CoBeLVO Rheinland-Pfalz gilt seit dem 08.01.2021.

Wir werden im Laufe dieses Briefes an den Stellen darauf eingehen, an denen wir als Polizeibeschäftigte hiervon betroffen sind. In jedem Fall wird die Überwachung/Kontrolle und Sanktion der Regelungen auch weiterhin eine Herausforderung sein.

In der Hauptsache möchten wir euch mit diesem Mitgliederschreiben zu den drängendsten Fragestellungen und unsere Aktivitäten hierzu die aktuellen Sachstände mitteilen, damit ihr auf Ballhöhe seid:

    • Arbeitszeit und Dienstplangestaltung – Umgang mit Zusatzdiensten
    • Telearbeit und Homeoffice
    • Sonderurlaub für Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen
    • Impfverfahren für die Polizeibeschäftigten
    • Ausstattung und Qualität der FFP2-Masken
    • COVID-19-Infektionen im Dienst – Dienstunfall?
    • 15. CoBelvO und Auswirkungen auf die Betriebskantinen innerhalb der Polizei.


Arbeitszeit und Dienstplangestaltung – Umgang mit Zusatzdiensten

Seit dem 02.12.2020 existiert für den Polizeibereich eine fortgeschriebene Handlungsorientierung (Version 12.0), welche im Intranet abrufbar ist. Ferner existiert seit dem 23.12.2020 die Neuauflage des „Rundschreibens Corona-Virus – dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen und Hinweise“ für alle Landesbeschäftigten.

Zur Dienstzeitgestaltung ergibt sich aus der Handlungsorientierung:

„Die Polizeibehörden treffen die notwendigen Planungen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in eigener Zuständigkeit, um den strukturbedingten Unterschieden in den einzelnen Behörden größtmöglich Rechnung tragen zu können. Dies umfasst auch eine Flexibilisierung von Arbeitszeiten und schließt z.B. die Bildung von Teams oder festen Gruppen im Tagdienst oder die Bildung von Einsatzreserven in kleinerem Umfang im Wechselschichtdienst nicht aus – allerdings sind die Erwirtschaftung von Zeitguthaben und Zuschlagsberechtigungen zu vermeiden. Eine Kohortenregelung erfolgt nicht. Bei den in Rede stehenden Maßnahmen und Planungen ist darauf zu achten, die Auswirkungen auf die Kräfteverfügbarkeit so gering wie möglich zu halten, um die zur Begrenzung der Pandemie erforderliche Polizeipräsenz und Kontrolldichte planbar zu gewährleiten. […] Sofern Zusatzdienste oder zeitversetzte Dienste geleistet werden, ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Durchmischung weitestgehend vermieden wird. Daher sind diese Dienste grundsätzlich nur als geplante Dienste zu verrichten. Die Dienstpläne sollen dabei durch die Vorplanung von Zusatzdiensten grundsätzlich so gestaltet werden, dass die Mitarbeitenden keine Minusstunden erwirtschaften. Die Dienstverrichtung ist in Form von Vollflex-Modellen bis auf Weiteres nicht zulässig.“

Wir haben u.a. in Bezug auf diese Frage in den letzten Monaten mehrfach über den HPRP versucht, im MdI zu intervenieren. Leider konnten wir keine landesweit einheitliche Regelung erzielen. Aus diesem Grund haben wir mit Schreiben vom 06.01.2021 den Minister angeschrieben und nunmehr auf diesem Weg darum gebeten, mit den zu leistenden Zusatzdiensten im Sinne des Gesundheitsschutzes zu verfahren.

Aus dem Schreiben an den Minister:
„Aus diesem Grund bitten wir Sie im Sinne des Gesundheitsschutzes die Kolleginnen und Kollegen nach ihren jeweiligen Dienstplanmodellen ihren Dienst versehen zu lassen und die Stunden brutto wie netto zu verbuchen. Zusatzdienste wären somit auf das unbedingt notwendige Maß im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten zu begrenzen. Gleichzeitig darf dies mit den gleichen Argumenten natürlich nicht dazu führen, dass die Kräfte der Abteilung 1 des PP ELT dies auffangen müssen. Die Situation dürfte sich auf absehbare Zeit mit der Verfügbarkeit des Impfstoffes entspannen.“

Sobald uns hierzu eine Entscheidung aus dem Ministerium vorliegt, werden wir euch umgehend informieren.


Telearbeit und Homeoffice

Nach dem aktuellen Rundschreiben des MdI

„[…] kann Telearbeit, Homeoffice oder mobiles Arbeiten auch weiterhin verstärkt ermöglicht werden. Dies hängt im Wesentlichen von den Verhältnissen vor Ort der jeweiligen Dienststelle ab.“

In der Handlungsorientierung 12.0 des MdI werden hierzu auch umfassende Ausführungen gemacht, die aus unserer Sicht nicht zu einer flächendeckenden Zufriedenheit unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes führen.

In dem Beschluss der Kanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 05.01.2021 heißt es hierzu:

„[…] Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dringend gebeten großzügige Homeoffice-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.“

Auch in dieser Angelegenheit haben wir mit dem Schreiben 06.01.2021 den Minister um eine politische Entscheidung gebeten. Ein Auszug aus dem Schreiben:

„Wir haben über den HPRP erreichen können, dass während der Zeit der Pandemiebewältigung die persönliche Eignung der- oder desjenigen, die oder der im Homeoffice (die Anforderungen an Telearbeit sind anders zu bewerten) arbeitet, nicht vordergründig ausschlaggebend sein darf, sondern vielmehr die Eignung der Aufgabe im Vordergrund stehen muss. Der gestrige Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder belegen diese Sichtweise im Umgang mit den eigenen Beschäftigten.
Es ist aber aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zu akzeptieren, dass die Möglichkeit des Arbeitens im Homeoffice – insbesondere bei vermeidbarer Mehrfachbelegung in den Büros – mit dem Argument verweigert wird, es stünden nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung.
[…] Solange wir uns in dieser pandemischen Lage befinden, befürworten wird auch nach wie vor pragmatische Lösungen im Sinne des Gesundheitsschutzes, wo auch immer sie möglich sind.
Neben der Erhöhung der Kapazitäten bestünde – während dieser Pandemiezeit – ein Lösungsansatz in der Erhöhung der Kapazitäten für den RRAS. Regelmäßig wird die Software auf einem Laptop installiert. Es wäre aber auch eine Installation auf festen Arbeitsplatzrechnern möglich.“

Sobald uns auch hierzu eine Antwort vorliegt, bekommt ihr ebenfalls unmittelbar eine Information von uns.


Sonderurlaub für Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen

Das aktualisierte Rundschreiben des MdI vom 23.12.2020 beinhaltet Formulierungen und Änderungen zu den vergangenen Versionen, insbesondere zu den Fragen rund um die Kinderbetreuung aufgrund des aktuellen Lockdowns, mit denen wir nicht einverstanden sind. Darüber hinaus stehen diese auch in einem Widerspruch zu dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder, der zu unseren Ungunsten zu bewerten ist. Da es sich um ein Rundschreiben handelt, welches für die gesamte Landesverwaltung gilt, haben wir den DGB darum gebeten, hier für eine Änderung zu sorgen.

Wir haben von Beginn an die Auffassung vertreten – und dies wurde auch durch unsere Ministerpräsidentin so gesehen -, dass die Landesbediensteten keinerlei dienstrechtlichen Nachteile durch den Lockdown erfahren sollen. An dieser Bewertung hat sich auch in der aktuellen Situation überhaupt nichts geändert. Sobald uns vom DGB ein Ergebnis vorliegt, werden wir euch darüber in Kenntnis setzen.


Impfverfahren für die Polizeibeschäftigten

Wir haben uns bereits mit Schreiben vom 16.11.2020 hinsichtlich der Corona-Schutzimpfungen innerhalb der Polizei an den Minister gewandt. Aufgrund der Dynamik in diesem Themenfeld und der Tatsache, dass der Bundesgesundheitsminister am 18.12.2020 eine Impfverordnung erlassen hat, haben wir uns dann erneut mit Schreiben vom 21.12.2020 an den Innenminister und an die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie gewandt.

Wir haben in den Schreiben vom 21.12.2020 darum gebeten, in der Unterscheidung der §§ 3 und 4 der Coronavirus-Impfverordnung, welche beide die Polizeibeschäftigten betreffen, um eine Klarstellung gebeten, wie die Begrifflichkeiten
    • Schutzimpfung mit hoher Priorität und
    • Schutzimpfung mit erhöhter Priorität
zu verstehen sind.

Nach unserer Auffassung haben alle operativen Kräfte, die tatsächlichen Bürgerkontakt haben, ein erhöhtes Infektionsrisiko und fallen unter die Formulierung der hohen Priorität.

Ferner sind nach unserer Auffassung all diejenigen, die keinen Bürgerkontakt haben, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei aber dennoch benötigt werden, unter die Formulierung erhöhte Priorität zu subsumieren. Die Polizei funktioniert wie ein eingespieltes Uhrwerk, in dem das Rad Polizeibeamt:innen in das Rad Verwaltungsbeamt:innen sowie Tarifbeschäftigte greift.
Daher sollte es hier keine weitere Unterscheidung geben und alle weiteren Polizeibeschäftigten unter dies Kategorie eingeordnet werden.

In dem Antwortschreiben der Gesundheitsministerin an die GdP vom 06.01.2021 heißt es hierzu:
„Die Verfügbarkeit der Impfstoffmenge und Impfbereitschaft wird sehr voraussichtlich auch dafür entscheidend sein, wie schnell Impfungen, bei der die Polizei betreffenden Personengruppen mit hoher und mit erhöhter Priorität, durchgeführt werden können und wie groß diese Gruppen, zumindest zu Beginn definiert werden können. Angestrebtes Ziel unseres Vorgehens ist es, selbstverständlich alle Kolleginnen und Kollegen der Polizei so schnell wie möglich ein Impfangebot machen zu können. […] Ich bin Ihnen dankbar für Ihren differenzierenden Hinweis zu den Tätigkeitsfeldern der Polizei und möchte Ihnen versichern, dass wir auch dies im Blick behalten werden.“

Die Antworten des MdI auf unser Schreiben vom 16.11.2020 und dies vom 21.12.2020 liegen uns noch nicht vor. Wir können euch jedoch aus persönlichen Gesprächen mit ihm versichern, dass unser Minister sehr bestrebt ist, so schnell wie es nach der Verfügbarkeit des Impfstoffes zu den einzelnen Prioritäten geht, die Polizeibeschäftigten zu impfen. Hierzu wurden innerhalb der Polizei eigene Impfzentren eingerichtet und im PP ELT eine BAO installiert, welche mit einer umfassenden Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über die Vorbereitungen und den Ablauf der Impfungen informieren wird.

Durch die BAO des PP ELT wurde in Intrapol eine Plattform eingerichtet, auf der alle Informationen zentral hinterlegt werden. Im Polizeinetz ist diese Plattform unter dem Link: https://s.rlp.de/HSxy9 erreichbar. Dort wird auch ein Fragen- und Antwortenkatalog hinterlegt, der regelmäßig aktualisiert werden soll. Zudem werden dort auch alle Dokumente eingestellt, die ihr dann später für euren Impftermin benötigt.

Zudem wurde durch das PP ELT mitgeteilt, dass ab dem 12.01.2021 an zwei Tagen pro Woche eine telefonische Sprechstunde eingerichtet wird. Dort stehen die Polizeiärztinnen und Polizeiärzte der Abteilung Zentralstelle für Gesundheitsmanagement des PP ELT (kurz: Polizeiärztlicher Dienst) für persönliche Rückfragen zur Corona-Impfung zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhaltet ihr über die Plattform im Intranet.


Ausstattung und Qualität der FFP2-Masken

Die Frage nach der Ausstattung und Qualität der unterschiedlichen Maskentypen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes und somit als Teil der Persönlichen Schutzausstattung beschäftigt uns in der GdP auch bereits zu Beginn der Pandemie. Wir hatten hierzu umfassend berichtet.

Ich hoffe, dass es uns gelingt, euch nun die Hintergründe und aktuellen Sachstände möglichst einfach und umfassend darzustellen.

Wir haben uns zu einem sehr frühen Zeitpunkt bereits im Frühjahr des letzten Jahres fachlichen Rat bei Prof. Dr. Plachter von der Universitätsklinik Mainz eingeholt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu Beginn der Pandemie erhebliche Lieferengpässe mit FFP2-Masken und auch sehr viel Unsicherheit in Bezug auf Wirkungsweisen bestanden.

Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde durch Prof. Dr. Plachter die Auffassung vertreten, dass FFP2-Masken immer dann getragen werden sollten, wenn es zu einem erhöhten Infektionsrisiko kommt (WSD, Einsatzhundertschaften, Ermittlungskommissariate etc. pp). Bei den FFP2-Masken handele es sich um Einwegmasken, welche sehr strengen europäischen Qualitätsstandards unterlägen. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Lieferengpässe könne in absoluten Ausnahmefällen eine Wiederverwendung möglich sein. Dies würde auch durch das RKI so gesehen. Das entsprechende Dokument des RKI hat zum 31. August 2020 seine Gültigkeit verloren, da die Lieferengpässe zwischenzeitig nicht mehr gegeben sind. Bis zum 30. September 2020 war es zudem möglich, auch Produkte von Staaten außerhalb der EU auf dem deutschen Markt bereitzustellen, die nicht unbedingt die folgenden rechtlichen Vorgaben erfüllt haben.

Nachdem es in Report Mainz bzw. im SWR am 01.12.2020 (https://www.swr.de/report/kaum-schutz-durchlaessige-ffp2-masken-in-kliniken-und-apotheken/-/id=233454/did=25383050/nid=233454/13yyccw/index.html) einen umfassenden Bericht über die Qualität der FFP2-Masken chinesischer Herkunft mit der Bezeichnung KN95 gegeben hat, und diese Masken zentral für das ganze Land beschafft werden, haben wir uns an den DGB gewandt und uns von einem externen Sachverständigen für PSA diesbezüglich beraten lassen. Hr. Kühn, der als Sachverständiger aus dem Beitrag beim SWR bekannt ist, begutachtet einige der KN95-Masken aktuell für uns. Das Ergebnis steht noch aus.

Grundsätzlich ergibt sich aus der PSA-Verordnung der EU (EU 2016/425) und der PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV), dass die FFP2-Masken eine Filterleistung von 94%, die europäische Norm EN149:2001+A1:2009 und ein CE-Kennzeichen, welches den Nachweis für das Konformitätsbewertungsverfahren (das ist so was wie ein TÜV-Verfahren) liefert, gewährleisten müssen.
Demnach handelt es sich bei den FFP2-Masken um Gegenstände der persönlichen Schutzausstattung und somit um Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Zudem handelt es sich bei den FFP2-Masken aktuell um die einzige Maske, die einen tatsächlichen „Selbstschutz“ liefert. Gleichzeitig sind mit dem längeren Tragen der Masken aber auch Risiken verbunden, über die die Beschäftigten aufzuklären sind.

Seit Beginn der Pandemie wurden innerhalb der Polizei sehr viele Masken der unterschiedlichsten Firmen ausgegeben. Zudem gibt es auch noch Altbestände aus der Vogelgrippezeit. Oftmals ist die EN-Nummer oder das CE-Kennzeichen jedoch nicht erkennbar, gleichwohl beide Nummern angebracht sein müssen. Bei den chinesischen KN95-Masken darf keine CE-Kennzeichnung angebracht werden, da es sich nicht um Masken handelt, welche das europäische Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben. Unser aller Vertrauen in die Qualität dieser Masken ist demnach kaum vorhanden.

Seit Mitte des Jahres 2020 gibt es nun keinen Versorgungsengpass mehr, sodass es aus unserer Sicht nur zum Einsatz von FFP2-Masken kommen kann, welche die europäischen rechtlichen Standards erfüllen. Das bedeutet auch, dass die Masken unter diesen Umständen auch nicht wiederverwendbar sind. Leider lässt sich aufgrund der unterschiedlichsten Beschaffungswege der ersten Monate der Pandemie nicht genau sagen, welche Masken innerhalb der Polizei nun noch im Umlauf sind und wie deren Schutzwirkung und Zertifikate einzuschätzen sind.

Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass wir in den letzten Monaten zig Gespräche im MdI in dieser Angelegenheit geführt haben, haben wir auch diese Thematik im Schreiben an den Minister vom 06.01.2020 aufgegriffen und um Entscheidung geben. Auch hierzu ein Auszug:
„Aus diesem Grund bitten wir Sie darum:
    • Zu erheben, welche Masken insgesamt innerhalb der Polizei im Einsatz sind.
    • Sicherzustellen, dass ausschließlich geprüfte und zertifizierte PSA an die Polizeibeschäftigten verausgabt wird, welche die europäischen Standards erfüllen.
    • Den Polizeibeschäftigten eine Übersicht aller in der Polizei im Einsatz befindlichen Masken und deren Unbedenklichkeitsbescheinigungen bzw. Zertifikate zur Verfügung zu stellen.
    • Alle Polizeibeschäftigten in der entsprechenden Anzahl mit FFP2-Masken als Einwegmaske auszustatten. Dies gilt insbesondere für alle Kolleginnen und Kollegen, die im Dienst einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Neben den operativen Kräften betrifft dies auch all diejenigen, welche im Dienst über einen längeren Zeitraum Kontakt zu Menschen haben, der zu einer Unterschreitung des Mindestabstandes führt oder die sich längere Zeit in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhalten.
    • Die Beschäftigten gemäß der Arbeitsschutzvorschriften auf die Risiken bei längeren Tragezeiten und die sach- und fachgerechte Verwendung der Maske aufzuklären. Dazu wäre es ebenso erforderlich, den durch das Ref. 348 erstellten und über die letzten Monate fortgeschriebenen Hygiene- und Desinfektionsplan an die aktuellen Umstände anzupassen.“

Wir nehmen wahr, dass es zu den einzelnen Punkten aktuell Besprechungen und Verfahrensregelungen gibt, sodass wir hoffen, dass bald nur noch die FFP2-Masken im Einsatz sind, welche all diese Merkmale erfüllen. Solltet ihr vor Ort Zweifel an der Qualität eurer Masken oder Fragen haben, wendet euch gerne an eure Kreis- und Bezirksgruppen vor Ort.


COVID-19-Infektionen im Dienst – Dienstunfall?

Wir hatten zu dieser Thematik in den letzten Mitgliederbriefen ebenfalls umfassend informiert. Die GdP strebt auf Bundesebene nun einen „Corona-Musterprozess“ an. Ziel ist die künftige Anerkennung von Dienstunfällen wegen COVID-19-Infektionen im Dienst. Dies verlangt aber auch eine Beweislastumkehr zu unseren Gunsten. Das bedeutet, dass wir die Auffassung vertreten, dass künftig der Dienstherr den Nachweis erbringen muss, dass die Ansteckung außerhalb des Dienstes stattgefunden hat. Diese Forderung bringen wir ein. Wir vertreten zudem die Meinung, dass zum aktuellen Zeitpunkt noch kein abschließendes Wissen über Spätfolgen vorhanden ist, so dass dieser Musterprozess von grundlegender, bundesweiter Bedeutung ist. Unseres Wissens nach wurden zwei Erkrankungen in Baden-Württemberg aufgrund einer eindeutig nachweisbaren Infektionskette als Dienstunfall gewertet. Dies fordern wir auch für Rheinland-Pfalz.


15. Corona-Bekämpfungsverordnung (15. CoBelVO)

Die 15. CoBelVO ist seit dem 08. Januar 2021 in Kraft. Ihr findet die Regelwerke unter den bekannten Links. Hier die Verordnung: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/15._CoBeLVO/15._CoBeLVO.pdf und hier die Auslegungshilfe: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/15._CoBeLVO/Auslegungshilfe_Winter-Shutdown__Januar_2021.pdf.


Auswirkungen der 15. CoBelVO auf die „Betriebskantinen“ innerhalb der Polizei

Die 15. CoBelVO lässt nur noch ausnahmsweise den Betrieb einer Mensa zu. Dies wird auch in einer Mail des MdI von heute so bestätigt. Am Standort der HdP können die Studierenden weiterhin an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen und können Fortbildungsteilnehmende dort weiterhin im Speisesaal ihre Mahlzeiten einnehmen. Für Stammpersonal bietet die Gemeinschaftsküche einen „Abholservice“ zu vorgegeben Zeiten an; der Verzehr vor Ort ist nicht möglich.
An den Standorten Mainz, Enkenbach-Alsenborn und Wittlich-Wengerohr findet für die Studierenden ebenfalls weiterhin die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung statt; und auch die Fortbildungsteilnehmenden können dort weiterhin ihre Mahlzeiten einnehmen. Auch in diesen Küchen ist für das Stammpersonal ein „Abholservice“ eingerichtet.
In jedem Fall gelten vor Ort bei der Essenseinnahme „verschärfte“ Abstands- und Hygienemaßnahmen.
An der HdP ist das Team des Bistro Tatort und die Familie Knebel ab sofort wieder mit einem Außer-Haus-Verkauf (07:00 Uhr bis 15.00 Uhr) präsent.



Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

die pandemische Zeit beschäftigt uns auch weiterhin sehr stark. Wir alle hoffen, dass mit der in Aussicht stehenden Impfung diesbezüglich bald wieder ein wenig Ruhe und ein Stück „Normalität“ einkehrt. Es ist aber davon auszugehen, dass dies von uns allen noch ein wenig Geduld und Durchhaltevermögen verlangt, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.



Mit kollegialen Grüßen


Sabrina Kunz
Landesvorsitzende


Wir setzen uns auch weiterhin mit aller Kraft und leidenschaftlich dafür ein, dass ihr sicher und gesund nach Hause kommt.
Den Mitgliederbrief findet ihr HIER zum Ausdrucken!