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5. Mitgliederbrief anlässlich der „Corona-Krise“

Auch bei uns: Der Gesundheitsschutz muss weiterhin im Mittelpunkt stehen!

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

die Wochen während der Eindämmung der Corona-Pandemie fliegen so an uns vorüber. Nach wie vor ändern sich Informationsstände von heute auf den anderen Tag, sind viele Fragen noch nicht gänzlich beantwortet und können wir keine Prognosen darüber abgeben, wann in der Politik und der Gesellschaft wieder zur Normalität übergegangen werden kann.
Unklar ist insofern auch, wann wir innerhalb der polizeilichen Aufgabenbewältigung und bei den Arbeitszeiten wieder zu alltäglichen Modellen zurückfahren können. Hier geht nach unserer Ansicht in jedem Fall aber auch Qualität vor Schnelligkeit.
Einem überhasteten Übergang in die Normalität erteilen wir als Gewerkschaft der Polizei im Land eine klare Absage.

Die Bundeskanzlerin und ihr Kabinett lassen sich von der Nationalen Akademie der Wissenschaften „Leopoldina“ beraten. Für heute ist eine Telefonkonferenz zwischen der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten*innen angekündigt. Im Rahmen dieser soll darüber beraten werden, ob, wann und wie die Rückkehr in ein „normales“ gesellschaftliches Leben nach und nach gelingen kann, ohne das Ziel der Eindämmung der Pandemie aus den Augen zu verlieren.
Aus Medien und Fernsehen ist bislang bekannt, dass ein solcher Ausstieg nur stufenweise erfolgen kann. Was dies genau bedeutet und wie dies durch die rheinland-pfälzische Landesregierung umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten.
Uns liegt die „Dritte Ad-hoc-Stellungnahme: Coronavirus-Pandemie – Die Krise nachhaltig überwinden“ der Leopoldina vom 13. April 2020 vor. Es ist das Ziel der Wissenschaftler*innen, auf der Basis aller verfügbaren Erkenntnisse und der ständig aktualisierten Datenlage eine hochdynamische Situation zu analysieren und Handlungsempfehlungen zu geben.
Dabei wird empfohlen, durch Vermittlung eines realistischen Zeitplans und eines klaren Maßnahmenpakets schrittweise zur Normalisierung zurückzukehren. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen sei immer eine Abwägung der zu erwartenden Nebenfolgen mit dem Schutz von Leben und Gesundheit vorzunehmen.
Wir haben diese Ad-Hoc-Stellungnahme ausgewertet und werden für euch auch den Verlauf der Aussprache der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten*innen sorgsam mitverfolgen. Wir werden kurzfristig entscheiden, ob wir euch auch hierzu mit einem Mitgliederbrief oder einem Flugblatt über den Verlauf und die Ergebnisse informieren werden.

Im Moment möchten wir euch mit diesem Mitgliederbrief erneut ein paar aktuelle Sachstände und Informationen geben.

Taktik und Personaleinsatz

Nach uns vorliegenden Informationen ist nach wie vor keine Kollegin oder kein Kollege an einem schweren Verlauf der Lungenkrankheit Covid-19 erkrankt. In der Hoffnung, dass dies so bleibt, wünschen wir allen Erkrankten weiterhin gute Besserung.
Die positiv getesteten Kollegen*innen haben teilweise ihren Dienst auch wieder angetreten. Die Kollegen*innen, die zu den sog. Risikogruppen (s. weiter unten) zählen, befinden sich entweder im Homeoffice oder sind von der Dienstverrichtung befreit.
Zudem wurde in der letzten Woche bei einer Dienststelle schlagartig über zehn Kollegen*innen als Verdachtsfall nach Hause geschickt. Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, dass wir auch weiterhin Reserven bilden müssen, wo immer möglich, um der Corona-Pandemie auch noch länger gewachsen sein zu können.
Wir setzen uns auch weiterhin dafür ein, dass es zu einem schnellen Testverfahren für diejenigen Kollegen*innen kommt, welche als Verdachtsfall eingestuft sind. Nach wie vor wird das Testverfahren durch die Gesundheitsämter koordiniert, so dass ein Test nicht in jedem Fall durchgeführt wird.

Das hinter uns liegende Osterwochenende hat gezeigt, dass Taktik und Personaleinsatz wieder aufgegangen sind. Im Vorfeld gab es im Polizeipräsidium Mainz Unstimmigkeiten über den Kräfteansatz im Wechselschichtdienst. Geplant war, die Stärken in den Dienstgruppen auf Maximalstärke hochzufahren. Der Gesamtpersonalrat des PP Mainz hat interveniert und mit einer Info vom 09. April 2020 betont, dass auch für den Wechselschichtdienst das größte Augenmerk auf der Gesunderhaltung der Kolleginnen und Kollegen liegen muss. So hatte sich auch bereits der Personalrat der Abteilung 1 des PP ELT bezüglich des Kräfteansatzes der Bereitschaftspolizei geäußert. Aus diesem Grund konnten in beiden Fällen am Ende Lösungen gefunden werden, welche dem Anspruch nach der Gesunderhaltung des Einzelnen auf der einen Seite und der professionellen Dienstverrichtung auf der anderen Seite Rechnung tragen konnte.
Nach uns vorliegenden Informationen soll auch das anstehende Wochenende – mit geringen örtlich bedingten Modifikationen in der Personalplanung – nach diesem taktischen Konzept bewerkstelligt werden.
Uns erreichte die Rückmeldung, dass gerade an diesen Wochenenden die Einhaltung der Mindeststärke an den Kräften derer zerren, welche den Dienst tun.
Insofern sind aus unserer Sicht Anpassung und Modifizierungen mit Augenmaß sinnvoll.
Die grundsätzliche Haltung der GdP zu dieser Thematik hat sich jedoch nicht geändert:
So lange das Infektions- und Gesundheitsrisiko mit SARS-CoV-2 unverändert ist, und sich an der polizeiliche Lagebewertung nichts wesentlich ändert, gibt es aus unserer Sicht keine Veranlassung, von der Kohorten- und Mindeststärkenregelung Abstand zu nehmen.
Alle grundsätzlichen Änderungen in Bezug auf die beschriebenen Phasen des MdI, aber auch die Rückkehr zum „Normalbetrieb“ vereinbart nach unserer Auffassung der Hauptpersonalrat mit dem Ministerium. So lange es hier zu keinen anderen Entscheidungen kommt, gelten nach wie vor das Wort des Ministers und die Aussagen aus dem Schreiben des MdI zu „Hinweise und Regelungen zur Erfassung und Anrechnung von Arbeitszeit während der der Bewältigung der Corona-Krise.“

Hinsichtlich des mit der Bewältigung der Corona-Pandemie einhergehenden Meldewesens erreicht uns aus der Praxis die Bitte, dieses ein wenig zu vereinfachen. Diese Bitte haben wir an den Lage- und Koordinierungsstab weitergeben.

Arbeitszeit

Uns ist zu Ohren gekommen, dass es vereinzelt das „Gerücht“ gäbe, dass die geleisteten Stunden im Homeoffice und in Präsenz im Schichtrhythmus am Monatsende gestrichen werden, sofern die Sollarbeitszeit überschritten würde. Hierzu ist zu sagen, dass das MdI mit dem bereits mehrfach zitierten Schreiben vom 31. März 2020 hierzu umfassend Stellung bezogen hat. Zu beachten ist aber auch die Handlungsorientierung 3.0 des MdI vom 13. März 2020. Es steht über allem das Ministerwort: Während der Dauer der Bewältigung der Corona-Krise fallen keine Minusstunden an und sollen auch die sonstigen entstehende Nachteile so gering wie möglich gehalten werden.
Die Polizeibehörden müssen sicherstellen, dass während der Zeit der Dienstverrichtung von zu Hause grundsätzlich keine Überstunden oder Überzeiten entstehen. Dies bezieht sich auf diejenigen, welche im Homeoffice arbeiten und insofern bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit dafür Sorge tragen müssen, keine „Plus-Stunden“ zu leisten. Diese Regelung deckt sich mit den ohnehin für die Telearbeit festgelegten Regularien und ist aus unserer Sicht auch nicht zu beanstanden. Mehrarbeit soll nach dem Schreiben des Ministeriums grundsätzlich nur durch besondere Erfordernisse/Anforderungen in der Präsenzzeit bzw. durch Sondereinsätze entstehen. Werden aus diesen Gründen Mehrarbeits- oder Überstunden geleistet, raten wir euch dazu, dies auch detailliert zu dokumentieren, damit die Stunden am Ende auch richtig gebucht werden können.

Corona-Arbeitszeitverordnung und ihre Auswirkungen auf die Polizei

Zwischenzeitig wurde im Bundeskabinett die COVID-19-Arbeitszeitverordnung bestätigt, welche für unsere Tarifbeschäftigten grundsätzlich Gültigkeit hat. Diese setzt das Arbeitszeitgesetz teilweise außer Kraft und lässt Höchstarbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden im Tarifbereich zu. Ebenso kann die Ruhezeit auf bis zu neun Stunden verkürzt werden. In besonderen Ausnahmefällen war es auch bereits schon vorher möglich, die Arbeitszeit derart auszuweiten. Der Arbeitgeber kann auf Grundlage dieser Verordnung weitergehende Arbeitszeiten vereinbaren, aber keine Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen außer Kraft setzen. Die Verlängerung der Arbeitszeit muss im konkreten Bezug mit der COVID-19 Pandemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen.

Urlaub

Zum Urlaub erreichen uns nach wie vor zahlreichen Nachfragen. Insbesondere, wie es sich mit dem Verfall von Urlaub verhält. Im Schreiben des MdI vom 31. März 2020 wurde hierzu wie folgt Stellung bezogen:
„MdI-Interne Abstimmungen wegen einer möglichen Verschiebung des Verfalls- bzw. Kappungsgrenzen für Urlaubsguthaben und Stunden auf dem Arbeitszeitkonto laufen bereits, damit eine spätere Inanspruchnahme der Urlaubs- und Zeitguthaben ermöglicht und damit Problemen bei der Dienstplangestaltung bzw. Gewährleistung des Dienstbetriebs entgegengewirkt werden kann.
Aufgrund der Tatsache, dass dies für die gesamten Landesbeamt*innen entschieden werden muss, bedarf es einer gesetzlichen Änderung der Urlaubs- und Arbeitszeitverordnung. Wir bitten euch insofern um Geduld. Wir werden euch auch zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.
Im Weiteren erreichte uns aus dem Bereich der Kräfte des PP ELT, welche die Polizeibehörden unterstützen, die Frage nach der Zuständigkeit für die Beantragung und Genehmigung von Erholungsurlaub. Nach Rücksprache mit dem MdI sind wir der Auffassung, dass die Zuständigkeit für die Antragstellung und Genehmigung des Urlaubs beim PP ELT liegt.

Umgang mit Kollegen*innen der Risikogruppen

Nach der 5. Handlungsorientierung vom 31.03.2020 heißt es unter Ziff. 6.9 „Risikogruppen innerhalb der Polizei“:
„Für gefährdete Kolleginnen und Kollegen ist durch die jeweiligen Vorgesetzten eine Tätigkeits- und Risikobewertung vorzunehmen, dabei steht es den betreffenden Kolleginnen und Kollegen frei Angaben zu eigenen Risikofaktoren zu machen. Auf Grundlage dieser Bewertung sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Verringerung des Risikos zu treffen, z.B. umfassende deutliche Einschränkung der Kontakte, kein Publikumsverkehr, Ausbau von Telearbeitsplätzen, flexible Arbeitszeiten.“
Hierzu erreichten uns ebenfalls kritische Nachfragen und die Sorge, dass man über sein eigenes Krankheitsbild zu viele Angaben den Vorgesetzten gegenüber machen müsse.
Das Procedere sieht folgendermaßen aus: Wo Erkrankungen nicht schon bekannt sind oder werden sollen, erfahren die Vorgesetzten nur, dass die Mitarbeiter*innen zu einer Risikogruppe gehören (diese sind in der 5. Handlungsorientierung ebenfalls beschrieben). Die Vorgesetzten melden dies dann mit Namen und Erreichbarkeit an den SPOC (Single Point of Contact) der Polizeibehörde. Dieser gibt es dann weiter an die Abteilung 6 im PP ELT (polizeiärztlicher Dienst). Von dort wird telefonisch Kontakt zur betroffenen Person aufgenommen und besprochen, ob auf der Dienststelle Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden können. Ist dies nicht der Fall, so wird besprochen, ob ein Arbeiten im Homeoffice möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, wird eine Freistellung von der Dienstleistungspflicht thematisiert. Dieses Prüfergebnis wird dem SPOC mitgeteilt. Diagnosen sind demnach nur dem polizeiärztlichen Dienst, nicht aber den Vorgesetzten oder dem SPOC mitzuteilen.

Eigensicherung

Durch das LKA und die Kriminaldirektion Trier wurde eine Handlungsanleitung zu Todesermittlungen bei Verdacht auf COVID-19 Infektionen (Stand: 07.04.2020) erstellt. Diese Anleitung ist im Intranet für den Dienstgebrauch verfügbar.

Ebenfalls gibt es zwischenzeitig auch „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schutzmasken“ (Stand: 06.04.2020), welche durch das MdI erstellt und im Intranet eingestellt wurden. Dort kann, wie in unserem Flugblatt von vergangener Woche im Detail nachgelesen werden, welche Maske wie und zu welchem Zweck verwendet werden kann.
Ungeklärt ist dabei die Frage nach dem Schutz- und Sicherheitswert einer sog. „Behelfs- oder Stoffmaske.“ Nach unserem Kenntnisstand hat das MdI zwischenzeitig das PP ELT beauftragt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen diese Masken in welchen Bereichen der Polizei zum Einsatz kommen könnten.
Ich habe mich als Landesvorsitzende der GdP mit Datum vom 14.04.2020 an einen namhaften Experten gewandt und um seine Einschätzung zum Tragen von Stoff- oder Behelfsmasken im dienstlichen Alltag der Polizei Rheinland-Pfalz gebeten. Sobald uns seine Einschätzung vorliegt, werden wir euch dies in einem Mitgliederbrief mitteilen.

Am Ende besteht innerhalb unserer Organisation jedoch Einigkeit darüber, dass es Ausfluss des Fürsorgegedankens und damit der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist, dass es Aufgabe des Dienstherrn ist, für die notwendige Schutzausstattung zu sorgen. Hierzu zählen neben der Persönlichen Schutzausstattung I und II, die notwendige Ausstattung mit Desinfektionsmitteln, die Anbringung von Plexiglasscheiben, wo auch immer sie benötigt werden und die Ausstattung mit den bereits mehrfach thematisierten Masken.
Mit einer Pressemeldung vom 10.04.2020 hat das Land darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des „Rheinland-Pfalz Programms Beschaffung“ zwei Millionen Mund-Nasen-Schutzmasken und 50.000 Schutzanzüge angeliefert worden seien. Nach unserem Kenntnisstand wird es auch für den Polizeibereich aus dieser Lieferung Bestände geben.

In jedem Fall raten wir euch auch weiterhin dazu, die im Intranet eingestellten Eigensicherungshinweise zu lesen. Die dort eingestellten Unterlagen werden nach Aussage des Lage- und Koordinierungsstabes (LKS) (Mail vom 8. April 2020) unter Einbeziehung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse wiederholt aktualisiert. Da vermutlich nicht alle Einsatzfahrzeuge mit den Persönlichen Schutzausstattungen ausgestattet waren oder sind, hat das MdI mit der besagten Mail verfügt, dass in allen Einsatzfahrzeugen die Standard-PSA ständig mitzuführen sind (Inhalt: Nitril-Einmalhandschuhe, Filtermaske FFP mindestens Stufe 2, Hand-Desinfektionsmittel in Mitnahmegröße und Schutzbrille EN 166). Neu hinzugekommen in Schutzstufe 1 ist zudem das Sterillium zur Hand- sowie Wischdesinfektion.
Dabei richtet sich die Menge der ständig mitzuführenden PSA nach der Anzahl der regelmäßig das Einsatzfahrzeug nutzenden Polizeikräfte. Die Polizeibehörden müssen sicherstellen, dass benutzte und nicht wiederverwendbare PSA aus den Einsatzfahrzeugen unverzüglich ersetzt werden. Ferner wird durch die „Zentralen Dienste“ des Lage- und Koordinierungsstabes darauf hingewiesen, dass die Polizeibehörden ihre Bedarfe unverzüglich an den LKS melden.

Im Nachgang zu unserer bisherigen Berichterstattung zu den Plexiglas-Scheiben (Sprech- und Niesschutz) habe ich mich gestern nochmals an den Inspekteur Jürgen Schmitt gewandt, da uns die Information erreichte, dass im Rahmen der angedachten zentralen Beschaffung bei den Dienststellen vor Ort bereits im Antragsverfahren eine Ablehnung erfolge. Dies führt bei der einen oder anderen Dienststelle zu privaten Beschaffungen. Solltet ihr vor Ort Plexiglasscheiben benötigen, so teilt uns dies bitte mit, damit wir hier ggf. konkret nachhelfen können.

In diesem Bereich freut es mich besonders euch mitteilen zu können, dass wir über die Firma sebamed 13.000 kleine Flaschen Lotion organisieren konnten. Als Unterstützung für eure strapazierten Hände haben wir mit sebamed einen guten Partner gefunden, um für den Schutz nach dem Schutz zu sorgen! Wir haben aus solidarischen Gründen die Menge so gewählt, dass alle Kollegen*innen in der Polizei Rheinland-Pfalz eine solche Flasche bekommen. Die Flaschen werden in den nächsten Tagen auf euren Dienststellen eintreffen.

3. CoBel VO: Dritte-Corona-Bekämpfungsverordnung

Nach uns vorliegenden Informationen bewegen sich die Verstöße gegen die 3. CoBel VO bislang auf einem niedrigen Niveau. Es scheint diesbezüglich im Land so zu sein, dass sich die Bevölkerung größtenteils an die Verbote hält.
Bei uns kommen aus euren Reihen zur Sanktion unterschiedlichste Rückmeldungen an. Das Bild im Land im Umgang mit der Sanktion von Verstößen gegen die Verordnung ist alles andere als homogen. Von den kommunalen Verantwortungsträgern erwarten wir, dass sie ihre Verantwortung übernehmen und genügend Ressourcen zur Überwachung der Vorschrift vorhalten. Bei uns kommt aber auch an, dass dies größtenteils der Fall ist und funktioniert. Insbesondere euer Engagement und Einsatz in diesem Bereich (egal nach welcher Zuständigkeit) verschafft den Menschen in unserem Land das nötige Sicherheitsgefühl. Den Menschen sind unsere Präsenz-, Überwachungs- und Sanktionsmaßnahmen wichtig, das zeigen auch die Rückmeldungen, die überall aus der Bevölkerung eingehen. Aus diesem Grund wiederhole ich mich an dieser Stelle: die rheinland-pfälzische Bevölkerung kann stolz auf euch sein.

17. Bachelor-Studiengang

Die Kollegen*innen des 17. Bachelor-Studienganges befinden sich nunmehr bereits seit einigen Wochen zur Unterstützung bei den Polizeidienststellen. Ab dem 22.04.2020 finden die mündlichen Prüfungen statt. Ursprünglich war geplant, dass die Studierenden zwei Tage vor dem Beginn der mündlichen Prüfung zur Prüfungsvorbereitung wieder rausgelöst werden. Dieses Zeitfenster wollte der Inspekteur nach unserer Intervention auf drei Tage ausweiten. Mit Schreiben vom 14. April 2020 teilt IdP Jürgen Schmitt den Polizeipräsidien mit, dass die Angehörigen des 17. BA bereits mit dem Ende des Spätdienstes am Donnerstag, 16. April 2020, rausgelöst werden und sich bereits ab diesem Zeitpunkt auf die Prüfung vorbereiten können. DANKE dafür.
Weiter heißt es in dem Schreiben, dass die Polizeikommisaranwärter*innen nach der Durchführung der mündlichen Prüfung, unabhängig von ihrem Prüfungsergebnis, ihren Dienst wieder bei den regionalen Polizeipräsidien aufnehmen und dass der konkrete Dienstbeginn zwischen dem Prüfling und der jeweiligen Dienststelle bilateral festzulegen ist. Die eigentliche „Zuversetzung“ der Kollegen*innen soll nach der Graduierung und Ernennung gesondert erfolgen. Wir drücken den Kollegen*innen des 17. BA für die anstehenden Prüfungen ganz doll die Daumen!!!

Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit

Bei einigen Kollegen*innen stehen jetzt unmittelbar die Verbeamtungen auf Lebenszeit an. Aufgrund der starken Auslastung der Gesundheitsämter und des polizeiärztlichen Dienstes stellte sich bei uns, aber auch für die restlichen Landesbeamten*innen die Frage, ob eine Verbeamtung auch ohne amtsärztliches Gutachten erfolgen kann. Wir haben dies in einem ersten Mitgliederbrief als Frage aufgeworfen und wollen euch jetzt die zwischenzeitig erfolgte Antwort mitteilen.
Mit Schreiben vom 06. April 2020 an die Polizeibehörden hat das MdI hierzu folgende Sachstände mitgeteilt:

1) Verwaltungsbeamte*innen
„Bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf das bereits bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf / auf Probe vorliegende frühere amtsärztliche Gutachten abgestellt werden. Sollte bei Berufungen in das Beamtenverhältnis auf Probe kein früheres amtsärztliches Gutachten vorliegen, kann auf dieses verzichtet werden. In diesen Fällen ist die Prüfung der gesundheitlichen Eignung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durchzuführen.“

2) Polizeibeamte*innen
„Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt – wie bisher auch – keine Untersuchung, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für eine mangelnde gesundheitliche Eignung (längere Ausfallzeiten oder sonstige Anhaltspunkte). In diesem Fall erfolgt die Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst.“
„Soweit Berufungen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anstehen, wird der polizeiärztliche Dienst in allen Fällen beauftragt, die gesundheitliche Eignung festzustellen.“

So viel zu den aktuellen Sachständen. Bei Fragen, Anmerkungen etc. meldet euch bitte.
In diesem Sinn: Bleibt bitte weiterhin alle gesund und passt gut auf euch auf!


Mit kollegialen Grüßen

Sabrina Kunz
Landesvorsitzende